Vorsorgevollmacht: sind mehrere Bevollmächtigte ein Vor- oder Nachteil?

Der Vollmachtgeber hat grundsätzlich die Möglichkeit, zu entscheiden, ob er eine oder mehrere Personen als Bevollmächtigte einsetzen möchte. Es ist dabei durchaus gängig, dass beispielsweise der Ehegatte und zusätzlich ein oder mehrere Kinder als Bevollmächtigte bestimmt werden. Diese Entscheidung sollte jedoch im Einzelfall sorgfältig abgewogen werden.

Ein wesentlicher Vorteil der Einsetzung mehrerer Bevollmächtigter liegt darin, dass einer handeln kann, falls der andere verhindert ist. Gerade im fortgeschrittenen Alter kann es vorkommen, dass der Ehegatte aufgrund von Krankheit oder anderen altersbedingten Einschränkungen die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben kann. In solchen Situationen ist es von großem Vorteil, wenn eine andere Person, etwa eines der Kinder, die Vertretung übernehmen kann.

Jedoch sollte sich der Vollmachtgeber der möglichen Komplikationen bewusst sein, die mit der Einsetzung mehrerer Bevollmächtigter einhergehen können. Daher ist es ratsam, in der Vollmacht genau festzulegen, wie die Bevollmächtigten handeln dürfen. Zwei Modelle bieten sich hier an: die gemeinsame Vertretungsbefugnis und die Einzelvertretungsbefugnis. Von der gemeinsamen Vertretungsbefugnis wird häufig abgeraten, da dies bedeutet, dass alle Bevollmächtigten immer gemeinsam handeln müssen. Dies kann in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen, insbesondere dann, wenn einer der Bevollmächtigten nicht verfügbar ist. Die Einzelvertretungsbefugnis ist in der Regel unkomplizierter, da jeder Bevollmächtigte unabhängig agieren kann.

Auch bei der Einzelvertretungsbefugnis können jedoch Probleme auftreten, insbesondere wenn die Bevollmächtigten nicht mehr im Einklang miteinander handeln. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass sie sich gegenseitig blockieren oder gar Entscheidungen des anderen rückgängig machen. Es könnte sogar passieren, dass ein Bevollmächtigter versucht, die Vollmacht des anderen zu widerrufen. Um solchen Konflikten vorzubeugen, sollte der Vollmachtgeber in der Vollmachtsurkunde klar regeln, dass die Vollmacht nicht durch einen der Bevollmächtigten widerrufen werden kann.

Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, eine Rangfolge für die Handlungsbefugnis festzulegen, wenn mehrere Bevollmächtigte eingesetzt werden. In der Praxis wird häufig bestimmt, dass der Ehegatte vorrangig handeln soll, während die Kinder nur dann aktiv werden, wenn der Ehegatte nicht in der Lage oder nicht bereit ist zu handeln. Diese Regelung gilt jedoch nur im Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und den Bevollmächtigten, da im Rechtsverkehr immer Klarheit darüber herrschen muss, dass der Bevollmächtigte, der die Vollmacht vorlegt, auch tatsächlich wirksam handeln kann.

Die Festlegung einer Rangfolge ist jedoch nicht verpflichtend. Der Vollmachtgeber kann auch darauf verzichten und alle Bevollmächtigten gleichberechtigt handlungsbefugt machen.