Zu erben muss nicht immer ein Segen sein. Oftmals ist der Nachlass überschuldet, manchmal sind die Hinterlassenschaften auch schlicht unerwünscht. Das Gesetz hat daher eine Möglichkeit geschaffen, sich von der Erbenstellung zu befreien.
In § 1942 BGB ist geregelt, dass eine Erbschaft dann auf den Erben übergeht, wenn er diese nicht ausschlägt. Tut der berufene Erbe nichts, wird er also automatisch Erbe. Wer nicht erben möchte, muss die Ausschlagung somit ausdrücklich erklären.
Wann muss die Erbausschlagung erklärt werden?
Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt grundsätzlich 6 Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, oder befand sich der Erbe bei Fristbeginn selbst im Ausland, dann beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde seiner Berufung Kenntnis erlangt hat. Die Berufung zum Erben kann aufgrund gesetzlicher Erbfolge, oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament und Erbvertrag) erfolgen. Wird die Ausschlagung nicht binnen der Frist erklärt, dann gilt die Erbschaft als angenommen.
Wie ist die Erbausschlagung zu erklären?
Zuständig für die Erbausschlagung ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Erbausschlagungserklärung kann entweder zur Niederschrift bei dem Gericht, oder in öffentlicher beglaubigter Form bei einem Notar abgegeben werden.
Was ist, wenn ich die Ausschlagungsfrist versäumt habe?
Wurde die Frist zur Ausschlagung versäumt, kann dies unter Umständen wegen Irrtums angefochten werden. Hierfür muss allerdings ein beachtlicher Grund vorliegen, der glaubhaft zu machen ist. Die Frist für die Anfechtung beträgt ebenfalls sechs Wochen.
Gibt es Alternativen zur Ausschlagung?
Ist man sich bezüglich der Werthaltigkeit des Nachlasses nicht sicher und hat die Erbschaft deshalb angenommen ist, dann kann man eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz beantragen. Letztere ist nur möglich, wenn sich der Nachlass als zahlungsunfähig oder überschuldet darstellt. Durch Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz kann die Haftung rückwirkend auf den Nachlass beschränkt werden. Wir die Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt, dann steht dem Erben die Dürftigkeitseinrede zu.
Was ist, wenn ich vorschnell ausgeschlagen habe?
Theoretisch besteht die Möglichkeit, eine vorschnell erklärte Erbausschlagung wegen eines Irrtums über die Werthaltigkeit des Nachlasses oder sonstiger Irrtümer anzufechten. Allerdings knüpft die Rechtsprechung dies an enge Voraussetzungen. Wer sich vor der Ausschlagung nicht hinreichend über den Nachlass informiert und nur aufgrund von Mutmaßungen oder Spekulationen ausschlägt, soll sich später nicht auf einen Irrtum berufen können.