Der Erbschein

Wer aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen (Testament und Erbvertrag) Erbe geworden ist, wird ziemlich schnell feststellen, dass er seine Erbenstellung gegenüber Behörde, Banken, Versicherungen und sonstigen Dritten nachweisen muss. Das hierfür probate Mittel ist der Erbschein, der die Erbenstellung bestätigt.

Wie wird der Erbschein beantragt?

Der Antrag auf Erteilung des Erbscheins kann entweder zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts, oder vor einem Notar erklärt werden. Die Angaben im Erbschein sind durch Vorlage von Urkunden glaubhaft zu machen, insbesondere müssen die Sterbeurkunde und Personenstandsurkunden eingereicht werden. Ergibt sich die Erbenstellung aus einem Testament, dann ist auch dieses dem Nachlassgericht einzureichen, sofern es dort noch nicht vorfliegt. Der Antragsteller muss zudem an Eidesstatt versichern, dass die Angaben im Erbschein zutreffend sind.

Worüber gibt der Erbschein Auskunft?

Der Erbschein enthält Angaben zum Erblasser und zum Todeszeitpunkt, zudem sind die Erben mit ihren konkreten Erbquoten aufgeführt. Etwaige Auflagen und Beschränkungen, die den Erben durch Testament auferlegt worden sind, werden im Erbschein ebenfalls wiedergegeben.

Was kostet der Erbschein?

Die Kosten des Erbscheins bei Notar und Nachlassgericht hängen von der Höhe des Nachlasswertes ab. Je höher der Wert des Nachlasses, desto höher sind auch die anfallenden Gebühren. Bei der Ermittlung des Wertes werden die Passiva von den Aktiva abgezogen.

Beispiel: Im Nachlass des Erblassers befindet sich lediglich eine Immobilie in Schenefeld im Wert von EUR 300.000. Diese ist noch mit EUR 150.000 belastet, zudem gibt es weitere Nachlassverbindlichkeiten im Wert von insgesamt EUR 30.000. Der Nachlasswert beträgt EUR 120.000, die Gebühr beim Notar beläuft sich auf EUR 300 zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.

Was passiert, wenn der Erbscheinantrag abgelehnt wird?

Lehnt das zuständige Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung des Erbscheins ab, etwa, weil mehrere Testamente vorliegen und die Erbenstellung daher unklar ist, dann kann der Antragsteller dagegen Rechtsmittel beim zuständigen Landgericht einlegen. Das Landgericht überprüft den Sachverhalt und die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Kann ein Erbschein wieder eingezogen werden?

Ja. Es kann durchaus sein, dass sich ein ausgebrachter Erbschein im Nachhinein als unrichtig herausstellt, etwa, weil ein aktuelleres Testament aufgetaucht ist. Das Nachlassgericht muss den unrichtigen Erbschein dann einziehen, dieser verliert seine Wirkung. Aus diesem Grunde ist es sehr wichtig, dass bei Immobilienkäufen von Erben oder Erbengemeinschaften eine Voreintragung der Erben als Eigentümer im Grundbuch erfolgt. Sollte sich nämlich später herausstellen, dass die vermeintlichen Erben gar nicht berechtigt waren, dann kann sich der Käufer auf gutgläubigen Grundstückserwerb berufen.

Ersetzt ein Testament den Erbschein?

Ein handschriftliches (auch eigenhändiges Testament) kann zum Beispiel gegenüber der Bank geeignet sein, um den Nachweis der Erbenstellung zu erbringen. Dies wird dann der Fall sein, wenn das Testament die Erbenstellung eindeutig ausweist und zudem das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorgelegt wird. Gegenüber dem Grundbuchamt reicht das eigenhändige Testament dagegen nicht aus. Hier ist immer ein zusätzlicher Erbschein erforderlich. Anders sieht es bei einem öffentlichen (notariellen) Testament aus. Dieses ist auch gegenüber dem Grundbuchamt als Nachweis der Erbenstellung geeignet.

Der praktische Fall: Frau Wölke ist kinderlos verstorben. Ihren letzten Wohnsitz hatte sie in Schenefeld. Zu ihrer Alleinerbin hat sie in einem handschriftlichen Testament ihre Nichte Maja aus Quickborn eingesetzt. Frau Woelki hinterlässt eine Eigentumswohnung in Schenefeld, die ihre Nichte nun verkaufen möchte. Maja sucht dazu einen Notar auf und bitten diesen, den notariellen Kaufvertrag vorzubereiten.

Der Notar wird der Nichte empfehlen, zunächst beim zuständigen Nachlassgericht in Pinneberg einen Erbschein zu beantragen. Im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung ist dem Grundbuchamt Majas Erbenstellung nämlich nachzuweisen, damit diese zunächst als Eigentümerin eingetragen werden kann. Das Testament reicht als Nachweis nicht aus, da es nur handschriftlich und nicht notariell errichtet wurde.