Das Testament

Wann brauche ich ein Testament?

In Deutschland ist gesetzlich genau geregelt, wer eine Person nach deren Versterben beerbt. Man spricht hier von der gesetzlichen Erbfolge. Häufig sind sich Betroffene gar nicht bewusst, wer ihnen aufgrund des Gesetzes nachfolgt. Gerade junge Ehepaare wissen oft nicht, dass das Erbe im Falle des Todes des einen Ehegatten nicht vollständig dem anderen zufällt.

Beispiel: Die Eheleute M aus Pinneberg haben vor drei Jahren geheiratet und sind noch kinderlos. Einen Ehevertrag haben sie nicht geschlossen, sie leben somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Verfügungen von Todes wegen, also Testament oder Erbvertrag, haben sie bislang nicht aufgesetzt. Sollte nun ein Ehegatte versterben, dann würde der überlebende lediglich zur Hälfte erben. Die andere Hälfte des Erbes würde an die Eltern des Verstorbenen fallen, sofern diese vorverstorben sind, an Geschwister.

Da die vorliegende Konstellation oft nicht gewünscht ist, müssen die Ehegatten ein Testament aufsetzen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Ein Testament ist somit immer dann nötig, wenn der Erblasser eine Regelung anstrebt, die von der gesetzlichen Erbfolge abweicht.

Erfahren Sie hier mehr über die gesetzliche Erbfolge.  

Was kann in einem Testament alles geregelt werden?

Das deutsche Erbrecht bietet eine ganze Reihe von Möglichkeiten für die Testamentsgestaltung. Zentral und wesentlich ist zunächst die Erbeinsetzung. Der Erblasser bestimmt, wer Erbe werden soll. Ein Erbe tritt praktisch in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein, mit allen Rechten und Pflichten. Werden mehrere Erben eingesetzt, dann muss auch die Erbquote festgelegt werden.

Achtung: sofern Personen, die gesetzlich Erben wären, aufgrund des Testaments die Erbenstellung entzogen wird, können diesen Pflichtteilsansprüche zustehen.

Beispiel: Herr K aus Schenefeld, der verheiratet ist und 2 Kinder hat, setzt in seinem Testament den Tierschutzverein zu seinem Alleinerben ein. Im Falle seines Todes stehen der Ehefrau und den Kindern Pflichtteilsansprüche zu, die jeweils der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils entsprechen.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema Pflichtteil.

Neben der Erbeinsetzung kann der Erblasser auch so genannten Vermächtnisse verfügen. Dabei handelt es sich um Einzelgegenstände aus dem Nachlass, die bestimmten Personen zugewendet werden sollen. Die Erben sind verpflichtet, die Vermächtnisse zu erfüllen.

Beispiel: Der kinderlose und unverheiratete Herr S aus Uetersen setzt in seinem Testament seine Schwester zur Alleinerbin ein. Seine wertvolle Briefmarkensammlung soll jedoch sein Freund F bekommen. Er kann dies über ein entsprechendes Vermächtnis im Testament regeln. Nach seinem Tod hat der F Anspruch gegenüber der Erbin auf Herausgabe der Briefmarken.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema Vermächtnis.

In einem Testament kann auch geregelt werden, wie der Nachlass konkret auseinandergesetzt werden soll, etwa durch Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis. Den Erben können Auflagen gemacht werden, es kann Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Ein Erbe kann auch Regelungen zu seiner Beerdigung treffen. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind insgesamt sehr umfangreich. Da juristische Laien die Begrifflichkeiten oft durcheinanderbringen, ist ein fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt unbedingt zu empfehlen.

Welche Form muss das Testament haben?

Das Gesetz unterscheidet das privatschriftliche und das öffentliche Testament. Das privatschriftliche Testament wird vom Erblasser selbst eigenhändig geschrieben, und zwar vollständig handschriftlich. Es muss eine eigenhändige handschriftliche Unterschrift des Erblassers tragen und soll Angaben zu Erstellungsort und Datum enthalten. Dass das Testament möglichst leserlich geschrieben sein sollte, versteht sich von selbst.

Das öffentliche, auch notarielle, Testament wird dagegen vor einem Notar errichtet. Dieser beurkundet die Erklärungen des Erblassers und gibt das Originaltestament sodann in die Verwahrung des zuständigen Amtsgerichts.

Welche vor und Nachteile hat das notarielle Testament?

Das öffentliche (notarielle) Testament bietet eine ganze Reihe von Vorteilen gegenüber dem privatschriftlichen Testament.

Gestaltungssicherheit: zunächst ist hervorzuheben, dass ein öffentliches Testament von einem Notar entworfen wird. Dem geht grundsätzlich eine Besprechung voraus, bei der die Wünsche und Ideen des Erblassers erörtert werden. Die Gestaltung erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen und richterlichen Vorgaben.

Der Erblasser kann sich somit darauf verlassen, dass die von ihm gewünschten Regelungen klar verständlich und rechtlich sicher im Testament niedergelegt werden. Schreibt er sein Testament dagegen selber, dann besteht die Gefahr von Unklarheiten und missverständlichen Formulierungen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Erblasser rechtliche Begriffe verwechseln oder Dinge regeln, die rechtlich gar nicht möglich sind. Solche Testamente sind dann auslegungs- und ergänzungsbedürftig, ein Richter muss den wahren Willen des Erblassers erforschen. Mit hoher Wahrscheinlich führt dies zu Ergebnissen, die nicht vom Erblasser beabsichtigt waren.

Hinterlegung/Eröffnung: ein notarielles Testament wird grundsätzlich beim Amtsgericht hinterlegt. Dadurch wird garantiert, dass es im Erbfall auch tatsächlich zur Testamentseröffnung kommt. Privatschriftliche Testamente können ebenfalls hinterlegt werden, allerdings geschieht dies in den seltensten Fällen. Verstirbt der Erblasser, dann muss das Testament zunächst aufgefunden und sodann beim Nachlassgericht eingereicht werden. Hier besteht immer die Gefahr, dass der Auffinder das Testament bei unliebsamen Regelungen „verschwinden“ lässt.

Gesteigerte Beweiskraft: Vor der Beurkundung eines Testaments muss sich der Notar davon überzeugen, dass er den Erblasser für geschäfts- und testierfähig hält. Hat der Notar dies bestätigt, dann gibt es eine entsprechende (widerlegbare) Vermutung dahingehend, dass der Erblasser tatsächlich wirksam testieren konnte. Bei privatschriftlichen Testamenten sind die genauen Umstände der Erstellung dagegen oft unbekannt und nicht mehr aufklärbar. Die Wirksamkeit lässt sich daher leichter anzweifeln.

Gibt es auch Nachteile des notariellen Testaments?

Als offensichtlicher Nachteil werden zumeist die Kosten für das öffentliche Testament gesehen, die je nach Vermögenssituation durchaus erheblich sein können. Ein privatschriftliches Testament kostet dagegen nichts. Allerdings wird dabei oft übersehen, dass ein öffentliches Testament den Erbschein ersetzt. Liegt nur ein privatschriftliches Testament vor, dann benötigen die Erben zum Nachweis ihrer Erbenstellung praktisch immer einen Erbschein. Dieser wird insbesondere von Banken, Behörden, Versicherern, Vermieter usw. verlangt. Auch das Grundbuchamt verlangt einen Erbschein, wenn die Erben im Grundbuch eingetragen werden sollen. Die Beantragung eines Erbscheins ist ebenfalls mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, zudem dauert ein Erbscheinsverfahren üblicherweise mehrere Monate. Das notarielle Testament dagegen ersetzt den Erbschein. Wer privat testiert, spart somit Geld, welches er später mit großer Wahrscheinlichkeit ohnehin für den Erbschein ausgeben muss.

Erfahren Sie hier mehr zu den Kosten eines notariellen Testaments