Personenbedingte Kündigung

Was versteht man unter einer personenbedingten Kündigung?

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes benötigt der Arbeitgeber für den Ausspruch einer Kündigung einen besonderen Grund. Das Gesetz nennt neben der betriebsbedingten und der verhaltensbedingten Kündigung als dritte Kategorie die personenbedingte Kündigung. Der Kündigungsgrund besteht dabei konkret in Umständen, die in der Person des Arbeitnehmers begründet sind. Hauptanwendungsfall sind die krankheitsbedingten Kündigungen.

Auf ein vorwerfbares Fehlverhalten kommt es bei der personenbedingten Kündigung dagegen nicht an. Der wesentliche Unterschied zwischen zu der verhaltensbedingten Kündigung besteht daher darin, dass die personenbedingte Kündigung verschuldensunabhängig ist.

Welche persönlichen Umstände rechtfertigen eine personenbedingte Kündigung?

In Betracht kommen alle persönlichen Lebensumstände und Eigenschaften, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine vertragliche geschuldete Arbeitsleistung in Zukunft nicht mehr erfüllen kann. Dabei handelt es sich in den allermeisten Fällen um solche der persönlichen Leistungsschwäche. Der Arbeitnehmer ist langzeiterkrankt, oder er fällt immer wieder aufgrund von Kurzzeiterkrankungen aus. Darüber hinaus kann der Verlust einer für die Tätigkeit notwendigen Genehmigung oder Erlaubnis in Betracht kommen. Zu denken sind hier an den Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Busfahrer, oder die Entziehung der Approbation bei einem Arzt. Schließlich können auch Haftstrafen und Verurteilen dazu führen, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht mehr nachkommen kann, oder dass die persönliche Eignung in Frage gestellt wird.

Wann ist eine Kündigung wegen Krankheit zulässig?

Die Rechtsprechung unterscheidet hier zwei Fälle die Langzeiterkrankung, und Fälle häufiger Kurzerkrankungen. Eine Langzeiterkrankung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von acht Monaten durchgehend erkrankt ist, und eine Gesundung innerhalb der nächsten 24 Monate nicht zu erwarten ist. Maßgeblich ist somit die Gesundheitsprognose zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung.  Ist diese positiv, ist also mit einer baldigen Genesung und Wiederaufnahme der Arbeitsleistung zu rechnen, dann ist die Kündigung unwirksam. Steht dagegen fest, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, dann ist die Kündigung sozial gerechtfertigt.

Bei Fällen häufiger Kurzzeiterkrankungen kommt es maßgeblich auf die Betrachtung eines längeren Zeitraumes an. Eine negative Zukunftsprognose liegt in der Regel vor, wenn der Arbeitnehmer in den zurückliegenden Jahren jeweils mehr als sechs Wochen krankheitsbedingt ausgefallen ist.

Darüber hinaus setzt eine krankheitsbedingte Kündigung aber auch immer voraus, dass die prognostizierte Unmöglichkeit einer weiterten vertragsgemäßen Beschäftigung die betrieblichen Belange erheblich beeinträchtigt. Dies kann sich in der Störung des Betriebsablaufs widerspiegeln, weil andere Arbeitnehmer überlastet werden. Denkbar sind aber auch rein wirtschaftliche Beeinträchtigung, wie Umsatzeinbußen.

Schließlich muss der Arbeitgeber, wie bei jeder anderen Kündigung auch, eine Interessenabwägung durchführen, die alle schutzwürdigen Belange des Arbeitnehmers berücksichtigt. Nur wenn die Interessen des Arbeitgebers die des Arbeitnehmers überweisen, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt.

Der praktische Fall: Frau M aus Quickborn ist bei einem IT-Unternehmen mit Sitz in Pinneberg beschäftigt. Aufgrund eines Burnouts ist sie durchgehend 12 Monate krankgeschrieben. Der Geschäftsführer teilt Frau M telefonisch mit, der Zustand sei nicht länger tragbar, man müsse ihr daher kündigen. Als ihr die ordentliche Kündigung zugegangen ist, kontaktiert Frau M einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Schenefeld und fragt nach ihren Rechten. Der behandelnde Arzt hat Frau M mitgeteilt, dass er von einer vollständigen Genesung innerhalb der nächsten 6-12 Monate ausgehe.

Der Rechtsanwalt rät Frau M, Kündigungsschutzklage bei dem für Pinneberg zuständigen Arbeitsgericht Elmshorn zu erheben. Sofern der Arbeitgeber die Kündigung auf die andauernde Krankheit der Frau M stützen möchte, sind die Erfolgsaussichten der Klage gut. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die Gesundheitsprognose zum Zeitpunkt der Kündigung an, diese ist nach Auskunft des Arztes positiv.