FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten zum GmbH-Kauf

Der Kauf einer GmbH ist ein komplizierter Vorgang mit vielen rechtlichen Konsequenzen. Wir geben Antwort auf die wichtigsten Fragen.

Was ist vor dem GmbH-Kauf zu beachten?

Grundsätzlich sollte sich der Kaufinteressent vorab einen Überblick zu den wirtschaftlichen und steuerlichen Umständen der GmbH verschaffen. Hierzu sollte man sich alle relevanten Geschäftsunteralgen vorlegen lassen und diese ggf. von Fachleuten prüfen lassen, insbesondere wichtige Verträge, Bilanzen und Steuerunterlagen.

Im Wege eines Due-Diligence-Verfahrens können vor allem folgende Aspekte beleuchtet werden:

-welchen Wert hat das Unternehmen,

-Erstellen einer Geschäfts- und Wachstumsprognose,

-Überblick über den Kundenstamm verschaffen,

-welche Verbindlichkeiten bestehen, insbesondere bei Finanzamt und Krankenkassen,

-bestehende Mitarbeiter und deren Vertragsbedingungen,

-bestehen Mietverträge, wenn ja, muss für den Übergang der Geschäftsanteile ggf. die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden,

-welches Inventar besitzt die GmbH, bestehen Patente, Marken oder ähnliche Rechte und bedarf es zur Übertragung weiterer Schritte,

 -gibt es laufende Rechtstreitigkeiten,

-Erstellen eines Konzepts für die Übergangsphase nach Erwerb.

Muss der GmbH-Kauf über einen Notar laufen?

Im GmbH-Gesetz ist geregelt, dass die Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH der notariellen Beurkundung bedarf. Wird diese Form nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft nichtig. Der Notar bereitet den Kaufvertrag vor und gestaltet diesen nach den Vorgaben und Wünschen der Parteien. Nach der Beurkundung reicht der Notar die aktuelle Gesellschafterliste beim zuständigen Handelsregister ein.   

Wozu dient die Gesellschafterliste?

Die Gesellschafterliste gibt Auskunft darüber, wer aktuell Gesellschafter, und somit Eigentümer der betreffenden GmbH ist. In der Liste sind die einzelnen Geschäftsanteile aufgeführt, dazu die persönlichen Angaben zu den Inhabern (Name, Geburtsdatum, Wohnort). Sinn und Zweck der Gesellschafterliste ist es, den Bestand und die Historie der Inhaberschaft einer GmbH zu dokumentieren. Zudem gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Inhaber von Geschäftsanteilen, der in einer beim Handelsregister hinterlegten Liste als solcher aufgeführt ist. Schließlich ermöglicht die Gesellschafterliste -unter bestimmten Voraussetzungen- auch einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen.

Wozu dient die aufschiebende Bedingung beim GmbH-Kauf?

Im Rahmen des GmbH-Kaufvertrages kann geregelt werden, dass die Abtretung der Geschäftsanteile erst wirksam werden soll, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde. Rechtlich spricht man in diesem Zusammenhang von einer aufschiebenden Bedingung. Der Notar darf die neue Gesellschafterliste daher nur dann beim Handelsregister einreichen, wenn er von dem Eintritt der Bedingung überzeugt ist. Dazu bedarf es in aller Regel einer Kaufpreisbestätigung des Verkäufers, oder eines Zahlungsnachweises des Käufers.

Was ist der Unterschied zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer?

Der Gesellschafter ist der wirtschaftliche Berechtigte der GmbH, also der Eigentümer. Er haftet grundsätzlich nur mit der von ihm übernommenen Stammeinlage. Der Geschäftsführer dagegen vertritt die GmbH nach Außen, er leitet das Unternehmen und hat die Verantwortung für die Geschäftsabläufe. Ein Geschäftsführer hat viele gesetzliche Pflichten, etwa rechtzeitige die Stellung eines Insolvenzantrages. Die Verletzung dieser Pflichten kann eine persönliche Haftung nach sich ziehen.

Häufig sind Gesellschafter zugleich auch Geschäftsführer, auch geschäftsführender Gesellschafter genannt. Zwingend ist die Personenidentität jedoch nicht, man spricht dann auch von einem Fremdgeschäftsführer.

Wechselt mit dem Kauf der Anteile auch automatisch der Geschäftsführer?

Nein. Wer Anteile an einer GmbH erwirbt wird Gesellschafter, die Geschäftsführerstellung bleibt davon grundsätzlich unberührt. Allerdings wird es in aller Regel im Interesse des Käufers sein, auch die Geschäftsführung zu übernehmen bzw. auszutauschen. Dafür bedarf es dann eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung des alten und die Bestellung des neuen Geschäftsführers. Der Geschäftsführerwechsel muss zudem beim Handelsregister angemeldet werden. In der Praxis ist es üblich, die Geschäftsanteilsabtretung und den Geschäftsführerwechsel „in einem Rutsch“ zu beurkunden, damit es nicht zum Auseinanderfallen von Inhaberschaft und Geschäftsführung kommt.

GmbH-Kauf: was passiert mit laufenden Verträgen?

Wenn eine GmbH verkauft wird, kommt es nur zu einem Wechsel der Gesellschafter, die laufenden Verträge der Gesellschaft bleiben davon in aller Regel unberührt. Dennoch sollte im Einzelfall geprüft werden, ob ggf. Vertragsanpassungen erforderlich sind. Dies könnte z.B. einen Mietvertrag betreffen, in dem geregelt ist, dass der Vermieter einem Gesellschafterwechsel ausdrücklich zustimmen muss.

Wer haftet für bestehende Schulden der GmbH?

Die GmbH haftet als juristische Person für alle Verbindlichkeiten, die sie selbst eingegangen ist. Eine Abtretung der Geschäftsanteile ändert daran grundsätzlich nichts. Man kauft die GmbH folglich mit allen bestehenden Passiva, eine persönliche Haftung des neuen Gesellschafters wird dadurch nicht begründet. Sollte der neue Gesellschafter nach dem Kauf indes feststellen, dass die GmbH überschuldet oder zahlungsunfähig ist, dann muss der Geschäftsführer unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Wird dies verzögert oder verschleppt, dann kann der Geschäftsführer in die persönliche Haftung rutschen. Aus diesem Grunde ist es unverzichtbar, dass sich der Käufer vor der Beurkundung über die Schulden der GmbH informiert.

Kann vereinbart werden, dass der Verkäufer für Schulden der GmbH weiterhaftet?

Grundsätzlich haftet ein Gesellschafter nicht für die Schulden der Gesellschaft, sofern er sich nicht persönlich verpflichtet hat, z.B. im Wege einer Bürgschaft. Im Kaufvertrag kann indes vereinbart werden, dass sich der Verkäufer verpflichtet, die Gesellschaft von bestimmten Verbindlichkeiten freizuhalten. Da dadurch eine persönliche Pflicht des Verkäufers begründet wird, kommen solche Regelungen aber nur in Ausnahmefällen in Betracht und sind eher unüblich.