Kündigung und Kündigungsschutz

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist ein einschneidendes Ereignis und hat fast immer weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Auf den ersten Schock folgen schnell die Sorgen, wie kann es jetzt weitergehen, wie werde ich wirtschaftlich abgesichert, soll ich mich gegen die Kündigung wehren?

Wer eine Kündigung erhalten hat sollte sich schnell Klarheit verschaffen. Der Gesetzgeber strebt im Bereich des Arbeitsrechts schnellen Rechtsfrieden an. Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt daher nur drei Wochen. Ein Arbeitnehmer muss sich deshalb zügig darüber klar werden, ob er die Kündigung akzeptieren, oder um seinen Arbeitsplatz kämpfen möchte. Rechtlicher Rat durch spezialisierte Arbeitsrechtler ist dabei unumgänglich.

Welche Kündigungsarten gibt es?

Das Gesetz kennt die verschiedensten Kündigungsbegriffe. Zunächst wird unterschieden zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentliche (fristlosen) Kündigung. Hier geht es allein um die Unterscheidung, ob die Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist, oder fristlos und mit sofortiger Wirkung erfolgt. Das Gesetz unterscheidet zudem die betriebsbedingte, die personenbedingte und die verhaltensbedingte Kündigung. Dabei wird an den Kündigungsgrund angeknüpft. Schließlich gibt es eine ganze Reihe von Sonderkündigungsformen wie die Änderungskündigung, die Verdachtskündigung oder die Druckkündigung.

Kann mich der Arbeitgeber ohne Grund kündigen?

Das kommt darauf an. Es gibt Konstellationen, in denen der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund benötigt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses hat der Beschäftigte keinen allgemeinen Kündigungsschutz, allerdings kann er unter bestimmten Voraussetzungen besonderen Kündigungsschutz (z.B. bei Schwangerschaft) genießen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt zudem nicht für so genannte Kleinbetriebe. Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Einen Kündigungsgrund benötigt der Arbeitgeber aber immer dann, wenn allgemeiner Kündigungsschutz aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes oder besondere Kündigungsschutz zugunsten des Arbeitnehmers besteht.

Muss der Arbeitgeber die Gründe in der Kündigung angeben?

Grundsätzlich nicht. Aus Sicht des Arbeitgebers wäre es sogar taktisch unklug, die Gründe für die Kündigung im Kündigungsschreiben anzugeben. Er würde sich damit nämlich für ein späteres Kündigungsschutzverfahren bereits festlegen und sich somit unter Umständen prozessuale Möglichkeiten verbauen. Etwas anderes gilt bei Arbeitsverhältnissen mit Auszubildenden. Erfolgt die Kündigung nach der Probezeit, dann kann sie nur noch außerordentlich fristlos erklärt werden und ist zwingend zu begründen. Fehlt die Angabe der konkreten Kündigungsgründe, dann führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Auf welche Kündigungsgründe kann sich der Arbeitgeber berufen?

Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet drei Kategorien von Kündigungsgründen. Bei den betriebsbedingten Gründen geht es um Umstände, die in dem Betrieb des Arbeitgebers begründet sind. Typisch dafür sind Umstrukturierungen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen. Bei den personenbedingten Gründen geht es um Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers begründet sind, insbesondere Langzeiterkrankungen oder häufige Kurzzeiterkrankungen. Bei den verhaltensbedingten Gründen schließlich wird an das vertragswidrige Fehlverhalten des Arbeitnehmers angeknüpft, beispielsweise, wenn dieser Straftaten zulasten des Arbeitgebers begeht.

Kann der Arbeitgeber bei der Kündigung formelle Fehler machen?

Ja, dies kommt sogar sehr häufig vor. Der Arbeitgeber muss bei Ausspruch der Kündigung bestimmte Formalen einhalten, versäumt er dies, können allein die formellen Unzulänglichkeiten zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Die Liste möglicher Fehler ist dabei lang. Wurde die Schriftform eingehalten und die Kündigung persönlich unterschrieben? Hat ein tatsächlich Berechtigter die Kündigung ausgesprochen? Wurde die Kündigung dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß ausgehändigt oder zugestellt?

Mehr zu formellen Fehlern der der Kündigung erfahren Sie hier.

Welche Formen von Kündigungsschutz gibt es?

Das Gesetz unterscheidet den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und den besonderen Kündigungsschutz. Im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes muss der Arbeitgeber je nach Kündigungsgrund darlegen und beweisen, dass die Kündigung nicht sozialwidrig ist. Besonderer Kündigungsschutz kann sich aus den verschiedensten gesetzlichen Normen ergeben. Der relevanteste Sonderkündigungsschutz betrifft die Schwangerschaft, die Schwerbehinderung und die Betriebsratstätigkeit.

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Wie wehre ich mich gegen eine Kündigung?

Wer sich entschlossen hat, die Kündigung nicht kampflos hinzunehmen, der muss beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Die Frist dafür beträgt lediglich drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Wird die Frist versäumt, führt dies zur Unanfechtbarkeit der ausgesprochenen Kündigung. Nur in Ausnahmefällen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine verspätete Klagerhebung zulässig.

Der praktische Fall: Herr G (55) aus Hamburg-Lurup ist seit 15 Jahren bei einem mittelständischen Transportunternehmen mit Sitz in Schenefeld als Fahrer beschäftigt. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sein Einsatzgebiet ist der Kreis Pinneberg, vor allem die Gemeinden Pinneberg, Rellingen, Halstenbek und Uetersen. Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als hundert Mitarbeiter. Im Rahmen eines Personalgesprächs erhält Herr G völlig unerwartet eine ordentliche Kündigung, zu den Gründen äußert sich der Arbeitgeber nicht. Herr G weiß aber, dass der Betrieb in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Er sucht einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Schenefeld auf und fragt nach seinen Chancen in einem gerichtlichen Verfahren.

Der Rechtsanwalt wird Herrn G raten, unverzüglich Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht Elmshorn einzureichen. Aufgrund der Beschäftigungsdauer und der Beschäftigtenzahl findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Es ist zu erwarten, dass sich der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Probleme auf betriebsbedingte Gründe berufen wird. Dies muss er im gerichtlichen Verfahren umfassend darlegen und beweisen. Er wird zudem eine nachvollziehbare Sozialauswahl vorlegen müssen und erklären, warum es keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für Herrn G gibt. Aufgrund seines Alters, der Betriebszugehörigkeit und der sonstigen Sozialdaten ist Herr G zudem gesteigert schutzwürdig. Er geht daher mit einer günstigen Prognose in das Kündigungsschutzverfahren.