Unfallflucht

Wann liegt Unfallflucht gem. § 142 StGB vor?

Der Hauptfall liegt vor, wenn ein Unfallbeteiligter den Unfallort verlässt, bevor seine Personalien festgestellt werden. Doch wer ist Unfallbeteiligter, und wem hat er die Feststellungen zu erlauben?

Beispiel: O parkt auf einem Stellplatz des Elbe-Einkaufszentrum in Hamburg-Osdorf. Beim Ausparken hat er das Gefühl, dass es etwas zu eng wurde. Er hält nach dem Ausparken an und steigt aus um zu schauen ob ein Schaden entstanden ist. Er sieht ganz leichte Kratzer, denkt sich aber, dass diese ältere Vorschäden sein müssen. Da er weiter nichts ungewöhnliches feststellen kann, stiegt er wieder in sein Auto und fährt weg. Ein zufälliger Beobachter erstattet Anzeige bei der Polizei. So oder so ähnlich beginnen die meisten Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht. Richtig wäre es gewesen, bei einem Verdacht der Unfallbeteiligung zumindest die Polizei zu informieren und Personalien zu hinterlegen.

Welche Strafe droht mir?

Der obige Fall ist eigentlich eine Bagatelle, aber die Unfallflucht ist kein Bagatelldelikt und wird hart sanktioniert. Es soll generalpräventiv verhindert werden, dass Personen in Kauf nahmen nach einem schweren Unfall von Unfallort zu fliehen und damit bedeutende Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Menschen zu gefährden, obwohl in ca. 95% der Fälle nur Sachschaden entstanden ist. Es droht in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Ferner droht eine anlassbezogene Eignungsprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Diese führt bei älteren Verkehrsteilnehmern häufig zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Besonders hart trifft es häufig Berufsfahrer wie Buss-, Taxi-, und LKW-Fahrer, da in der Regel eine Sperre von 6 Monaten bis 5 Jahren als Nebenstrafe verhängt wird (meistens 12 Monate). Daneben wird auch die Haftpflichtversicherung den an den Gegner gezahlten Betrag zurückfordern, wenn am Ende eine Verurteilung wegen Unfallflucht erfolgt. Letztlich werden für die Unfallflucht 3 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Das kann bei Vor-Punkten ebenfalls zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen (bei 8 Punkten).

Auf Anhörung reagieren?

Wenn die Polizei nicht schon vor der Anhörung beim Betroffenen gewesen ist um Spuren zu sichern, ist die schriftliche Anhörung meistens der erste Hinweis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren. Sie sollten sich ohne anwaltlichen Rat keinesfalls gegenüber der Polizei zur Sache einlassen, selbst dann nicht, wenn Sie die Umstände richtig darstellen wollen. Weder schriftlich noch persönlich oder am Telefon sollten Sie Angaben zum Halter, Fahrer, oder Tatgeschehen machen und grundsätzlich die Aussage verweigern, wenn Sie sich dadurch selbst belasten würden.

Beispiel: Kurz nach der oben genannten Situation in Osdorf wird O am selben Tag von der Polizei in seinem Haus in Schenefeld aufgesucht. Die Polizeibeamten fragen an der Tür, wem das Auto vor dem Haus gehört, und wer heute damit gefahren ist. O gibt an, dass es sein Auto ist, und nur er damit fährt. Folge: O hat sich bei Vorliegen eines kompatiblen Sachschadens an beiden Fahrzeugen selbst der Tat überführt. Selbst wenn er im weiteren Prozess schweigt, reicht die Einlassung gegenüber der Polizei in der Regel für eine Verurteilung. Lösung: Bitte nicht mit der Polizei sprechen und den Anwalt anrufen.

Wann wird mir der Führerschein weggenommen?

Bei einem erheblichen Fremdschaden (>1.300 EUR) und in der Regel bei Personenschäden, sowie bei Tateinheit mit anderen Delikten wie einer Trunkenheitsfahrt wird die Fahrerlaubnis vorläufig, d.h. bis zum Ende des Verfahrens gem. § 111 StPO entzogen. Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird in der Regel auf eine spätere Sperrzeit angerechnet. Beschwerden gegen die vorläufige Entziehung sind bei Vorliegen eines Tatverdachts aussichtslos. Das Verfahren kann auch in der 1. Instanz bis zu einem Jahr dauern. Auch wenn am Ende ein Freispruch erfolgt, muss der Betroffen möglicherweise lange auch seinen Führerschein warten.

Was leistet der Rechtsanwalt?

Ein guter Verteidiger wird in der Regel gute Erreichbarkeit, Transparenz und professionelle Begleitung des Verfahrens bis zum Ende bieten. Für die Betroffenen ist in dieser stressigen Zeit häufig am wichtigsten gut informiert über die Vorgänge und Prognosen zu sein. Der Verteidiger, in besten Fall ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, wird Akteneinsicht nehmen und die Verteidigungsstrategie ausarbeiten. Er wird im Vorverfahren mit der Staatsanwaltschaft verhandeln um eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Sollte das nicht möglich sein, wird es Sei vor dem zuständigen Gericht verteidigen. Über die Kosten des Verfahrens wird Sie vorab informieren und eine schriftliche Vergütungsvereinbarung treffen. Die Rechtschutzversicherung übernimmt die Kosten ganz oder teilweise, aber immer nur, wenn Sie am Ende nicht verurteilt werden. Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie nicht zögern und unseren kostenlosen telefonischen Erstkontakt nutzen.

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Kommt häufig im Doppelpack, Verkehrsrecht Rechtsanwalt Schenefeld