Welche Risiken bestehen bei einer Vorsorgevollmacht?

+Eine Vorsorgevollmacht ist in der Regel als Generalvollmacht ausgestaltet, was bedeutet, dass der Bevollmächtigte umfassende Befugnisse erhält. Er kann nahezu jedes Rechtsgeschäft im Namen des Vollmachtgebers abwickeln. Damit ist die Delegation großer Verantwortung verbunden, weshalb es unerlässlich ist, die Risiken zu kennen und die bevollmächtigte Person sorgfältig auszuwählen. Eine unüberlegte Erteilung der Vollmacht kann zu erheblichen Konsequenzen führen, wenn der Bevollmächtigte seine Pflichten missachtet oder missbraucht.

Vorsorgevollmacht: Außen- und Innenverhältnis

Bei der Vorsorgevollmacht ist zwischen dem Außen- und Innenverhältnis zu unterscheiden. Im Innenverhältnis wird festgelegt, wann der Bevollmächtigte die Vollmacht nutzen darf. Typischerweise lautet die Anweisung, dass der Bevollmächtigte erst dann handeln darf, wenn der Vollmachtgeber aufgrund von Krankheit oder Alter dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Es ist jedoch oft auch geregelt, dass der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten im Einzelfall Anweisungen erteilen kann, etwa bei Abwesenheit aufgrund von Reisen.

Im Außenverhältnis ist die Vollmacht hingegen meist unbeschränkt. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht gegenüber Dritten nutzen kann, sobald er die Vollmachtsurkunde vorlegt. Dritte, wie Geschäftspartner oder Behörden, prüfen in der Regel nicht, ob der Bevollmächtigte gemäß den Vorgaben des Innenverhältnisses handelt.

Kann man die Außenwirkung der Vollmacht beschränken?

Zwar könnte man theoretisch in der Vollmacht festhalten, dass sie nur unter bestimmten Bedingungen gültig ist, etwa bei eingeschränkter Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass solche Einschränkungen unpraktikabel sind. Der Bevollmächtigte müsste bei jedem Rechtsgeschäft nachweisen, dass die Bedingung eingetreten ist, was meist schwierig oder unmöglich ist, da aktuelle medizinische Gutachten erforderlich wären.

Was passiert bei weisungswidrigem Handeln des Bevollmächtigten?

Wenn der Bevollmächtigte im Außenverhältnis ein Rechtsgeschäft abschließt, das ihm im Innenverhältnis nicht gestattet war, bleibt das Geschäft dennoch wirksam. Der Vollmachtgeber ist dadurch gebunden, auch wenn der Bevollmächtigte gegen seine Anweisungen verstoßen hat. In solchen Fällen kann der Bevollmächtigte jedoch haftbar gemacht und unter Umständen auch strafrechtlich belangt werden. Das Rechtsgeschäft bleibt allerdings nur dann unwirksam, wenn der Dritte wusste, dass der Bevollmächtigte seine Befugnisse überschritten hat.

Der beste Schutz: die Wahl einer Vertrauensperson

Der beste Schutz vor Missbrauch einer Vollmacht besteht darin, eine vertrauenswürdige Person zu bevollmächtigen. Häufig werden daher nahe Angehörige wie Ehepartner oder Kinder ausgewählt. Obwohl auch bei ihnen ein Missbrauch nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, ist die Gefahr eines Fehlverhaltens wesentlich geringer. Zudem kann in Ausnahmefällen ein Überwachungsbevollmächtigter eingesetzt werden, der den Bevollmächtigten kontrolliert. In der Praxis wird hiervon jedoch selten Gebrauch gemacht, da es die Handlungsfreiheit des Bevollmächtigten stark einschränken würde.

Widerruf der Vollmacht und Rückforderung der Urkunde

Vorsorgevollmachten sind in der Regel frei widerruflich. Sollte der Vollmachtgeber die Vollmacht widerrufen, ist es zwingend notwendig, dass er die ausgehändigte Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten zurückfordert. Solange die Urkunde im Besitz des Bevollmächtigten bleibt, kann er weiterhin im Rechtsverkehr tätig werden, da Dritte darauf vertrauen dürfen, dass die Vollmacht gültig ist. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten im Fall eines Widerrufs auch potenziell betroffene Dritte wie Banken oder Behörden über den Widerruf informiert werden, um weiteren Missbrauch vorzubeugen.