Betreuungsverfügung

Es kann jedem passieren: Ein Unfall oder eine plötzliche Krankheit führen dazu, dass man nicht mehr in der Lage ist, eigenständig Entscheidungen zu treffen oder sein Leben zu gestalten. Wenn in einem solchen Fall keine Vorsorge getroffen wurde, wird oft eine fremde Person vom Betreuungsgericht als gesetzlicher Betreuer bestimmt. Diese Person, die keinen persönlichen Bezug zum Betroffenen hat, übernimmt dann die Verantwortung für dessen vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten. Um dies zu vermeiden und sicherzustellen, dass die eigenen Wünsche und Bedürfnisse respektiert werden, sollte rechtzeitig vorgesorgt werden.

Eine sinnvolle Möglichkeit bietet die Betreuungsverfügung. Mit ihr kann der Verfasser sicherstellen, dass im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit seine Angelegenheiten nach seinen Vorstellungen geregelt werden. Die Betreuungsverfügung richtet sich dabei sowohl an das Betreuungsgericht als auch an den künftigen Betreuer, die beide an die festgelegten Vorgaben gebunden sind. Im Zentrum der Betreuungsverfügung steht in der Regel die Benennung einer Person, die als Betreuer fungieren soll. Diese Person sollte das Vertrauen des Betroffenen genießen, da sie unter Umständen weitreichende Entscheidungen treffen muss. Zusätzlich zur Personenauswahl können auch detaillierte Regelungen zu den Aufgaben des Betreuers und zur Lebensgestaltung des Betroffenen aufgenommen werden. Dies kann etwa beinhalten, an welchem Ort der Betroffene gepflegt werden möchte, oder welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen er bevorzugt. Es ist ratsam, solche Wünsche so präzise wie möglich zu formulieren, um eine verlässliche Umsetzung sicherzustellen.

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, bei der keine gerichtliche Kontrolle stattfindet, wird die Einhaltung der Betreuungsverfügung durch das Betreuungsgericht überwacht. Dies bietet den Vorteil, dass sichergestellt wird, dass keine unerwünschte Person als Betreuer eingesetzt wird und dass die Wünsche des Betroffenen berücksichtigt werden. Für Personen, die keine vollständige Vollmacht ausstellen möchten, stellt die Betreuungsverfügung somit eine ideale Alternative dar.

Eine formale Vorgabe für die Betreuungsverfügung existiert bislang nicht. Dennoch sollte sie stets schriftlich verfasst, vom Verfasser unterschrieben sowie mit Ort und Datum versehen werden, um volle Gültigkeit zu erlangen. Wichtig ist außerdem, dass die Betreuungsverfügung so aufbewahrt wird, dass der Betroffene oder seine Angehörigen bei Bedarf schnell darauf zugreifen können. Es ist entscheidend, das Betreuungsgericht frühzeitig über die Existenz der Verfügung zu informieren, um die Bestellung eines fremden Betreuers zu verhindern. In manchen Bundesländern ist es möglich, die Betreuungsverfügung beim Amtsgericht zu hinterlegen, und darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Meldung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen, was die Auffindbarkeit der Verfügung erleichtert.

Wichtig zu beachten ist, dass die in der Betreuungsverfügung benannte Person erst dann handeln darf, wenn das Betreuungsgericht sie offiziell als Betreuer bestellt hat. Auch wenn das Gericht eine Kontrollfunktion übernimmt, sollte bei der Erstellung der Verfügung größte Sorgfalt walten. Aufgrund der Komplexität und der möglichen Tragweite empfiehlt es sich daher, eine Betreuungsverfügung in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt oder Notar zu erstellen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Eine durchdachte und korrekt verfasste Betreuungsverfügung bietet umfassenden Schutz und Sicherheit in einer unsicheren Lebenssituation.

Eine notarielle Vorsorgevollmacht beinhaltet in der Regel eine Betreuungsverfügung, so dass diese nicht gesondert erstellt werden muss.