Fragen zum Familienrecht: unser FAQ

FAQ Scheidung

Welche Scheidungsarten gibt es?

Im Allgemeinen stehen bei einer Ehe, die in die Brüche geht und vor einer Scheidung steht, zwei Wege offen: die einvernehmliche und die streitige Scheidung. Eine einvernehmliche Scheidung erfolgt, wenn die betroffenen Ehegatten eine Einigkeit bezüglich der Scheidungsfolgen erzielt haben, und ein gemeinsames Interesse an einem für beide Seiten schonenden Abschluss des Scheidungsverfahrens haben. Bei der streitigen Scheidung steckt die Erklärung bereits im Begriff „streitig“. Es wird über alles gestritten, meistens lange und mit unverhältnismäßigen Kosten.

Doch welche Voraussetzungen benötigt eine solche einvernehmliche Scheidung, wie verläuft der Prozess und wie werden die Kosten kalkuliert? Im FAQ-Scheidung erläutern wir die Bedingungen, den Ablauf und die finanziellen Aspekte einer einvernehmlichen Scheidung.

Welche Bedingungen müssen vor einer Scheidung vorliegen?

Trennungsjahr und Scheidungsantrag. Die einvernehmliche Ehescheidung stellt den einfacheren und zügigeren Weg dar, die Ehe endgültig zu beenden. Hierfür muss nur eine bestimmte Voraussetzung erfüllt sein. Grundsätzlich ist gemäß § 1566 Abs. 1 BGB eine einvernehmliche Scheidung nach einer einjährigen Trennungszeit möglich. Ein Scheidungsantrag kann jedoch bereits vor Ende dieser Frist bei Gericht eingereicht werden. Das genaue Datum des Trennungsjahres ist im Scheidungsantrag anzugeben und erfordert eine persönliche und räumliche Trennung. Die persönliche Trennungserklärung besteht in der Feststellung gegenüber dem anderen Ehegatten, dass die gemeinsame Ehe gescheitert ist. Die räumliche Trennung kann durch den Auszug eines Ehegatten oder durch eine Trennung innerhalb einer Wohnung erfolgen. Sollte einer der Eheleute der Scheidung nicht zustimmen und Anzeichen dafür bestehen, dass die Ehe noch nicht endgültig zerrüttet ist, wird die Ehescheidung spätestens nach drei Jahren Trennungszeit von Amts wegen ausgesprochen.

Wie läuft ein Scheidungsverfahren ab?

Das Scheidungsverfahren der einvernehmlichen Scheidung wird durch den gemäß § 1566 Abs. 1 BGB erforderlichen Scheidungsantrag eingeleitet. Diesen Antrag stellt einer der Eheleute in anwaltlicher Vertretung. Der jeweils andere Ehegatte muss nicht anwaltlich vertreten sein, solange er dem Scheidungsantrag zustimmt. Im Antrag müssen Angaben zu Namen und Geburtsdaten der gemeinsamen minderjährigen Kinder, Erklärungen der Eheleute zum Sorgerecht und Unterhalt gegenüber den Kindern sowie zum Ehegattenunterhalt und der Hausratsteilung enthalten sein. Ebenso sind im Antrag der letzte gemeinsame Wohnort und das konkrete Datum des Trennungszeitpunkts festzuhalten. Das Scheidungsverfahren endet mit dem Scheidungsbeschluss, mit dem Richter:innen die Ehe durch Beschluss scheiden.

Wie lange dauert das Verfahren?

Die allgemeine Dauer einer einvernehmlichen Scheidung kann grundsätzlich nicht genau festgelegt werden, da sie von verschiedenen Faktoren abhängt. Dennoch bewegt sich die Verfahrensdauer in der Regel zwischen etwa drei und 10 Monaten. Diese Zeitspanne kann positiv beeinflusst werden, wenn die betroffenen Parteien sogenannte Scheidungsfolgevereinbarungen treffen. Unter Scheidungsfolgevereinbarungen fallen alle Angelegenheiten, die im Rahmen einer Scheidung geregelt werden müssen, wie zum Beispiel Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Hausratsteilung oder Umgang mit den Kindern. Nicht alle Folgesachen müssen vor Gericht geklärt werden. Um Kosten zu reduzieren, empfiehlt es sich jedoch, diese Angelegenheiten frühzeitig außergerichtlich zu klären. Eine frühzeitige Regelung kann sowohl Kosten als auch Zeit einsparen. Ein Scheidungsanwalt wird zu einer notariellen Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung raten, da einige Regelungspunkte, wie der Zugewinnausgleichsverzicht- oder der Versorgungsausgleichsverzicht ohnehin beurkundungspflichtig sind. Zum anderen ist die notarielle Beurkundung in der Regel auch viel kostengünstiger als eine streitige Auseinandersetzung vor Gericht mit Anwälten auch beiden Seiten. Eine Partei ohne eigenen Anwalt darf vor Gericht z.B. keine Verzichtserklärung hinsichtlich der Rentenanwartschaften abgeben. 

Brauche ich für die Scheidung unbedingt einen Anwalt?

Wenn Ehegatten beschließen, sich scheiden zu lassen, benötigen sie in dieser Situation fachkundige Beratung und Begleitung. Es tauchen viele Probleme und Fragen auf, wobei die eigentliche Scheidung oft das geringste Problem darstellt. Viel wichtiger sind Regelungen zum zukünftigen Unterhalt und, falls vorhanden, die Belange der gemeinsamen Kinder. Auch die Aufteilung des Vermögens und die bisherige Ehewohnung müssen häufig geregelt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Scheidungsantrag nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden kann. Das bedeutet, dass zumindest ein Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren tätig sein muss. Der Ehegatte, der keine anwaltliche Vertretung wünscht, kann der Scheidung zustimmen. Er kann jedoch keinen eigenen Antrag stellen. Bei einvernehmlichen Scheidungen ist es daher möglich, das Scheidungsverfahren nur mit einem Rechtsanwalt durchzuführen. Dies wird aus Kostengründen oft empfohlen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass formal nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist, während der andere Ehegatte ohne eigenen Rechtsanwalt zum Scheidungstermin erscheint.

Was sind „Folgesachen“ einer Scheidung?

Neben der eigentlichen Scheidung müssen auch die damit verbundenen Folgefragen geregelt werden. Dies umfasst beispielsweise Unterhalt und Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Diese sogenannten „Folgesachen“ erfordern eine schnellere Regelung als die Scheidung selbst. Die Folgesachen können außergerichtlich vor der Scheidung geklärt werden, was dazu führt, dass das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht unkomplizierter ablaufen kann. Insbesondere nimmt dies den Druck von den beteiligten Eheleuten und den gemeinsamen Kindern.

Einige der Folgesachen müssen jedoch zusammen mit der Scheidung geregelt werden, wie zum Beispiel der Versorgungsausgleich. Dabei geht es um die Angleichung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehepartner. Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich vom angerufenen Familiengericht von Amts wegen durchgeführt, wenn die Scheidung eingereicht wird. Da wir derzeit keinen Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei haben, können wir nur den Scheidungsantrag als Mandat übernehmen, nicht jedoch die Folgesachen.

Finanziell besonders bedeutsam ist der Zugewinnausgleich, das heißt, der Aufteilung des Vermögens, insbesondere bei Immobilienbesitzern.

Was gilt bei ausländischen Staatsangehörigen?

Bei internationalen Scheidungen gelten teilweise besondere Regelungen, wenn einer der Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit hat oder im Ausland lebt. Dies wirkt sich auf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts aus, das angerufen werden muss. Das anzuwendende Recht kann auch von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten abhängen. Bei Anwendung ausländischen Rechts können sich erhebliche Unterschiede zu den Folgen ergeben, die sich bei Anwendung deutschen Rechts ergeben würden. Wenn die in Deutschland geschlossen wurde, oder die Eheleute ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und die Ehe hier anerkannt wurde, kann das Scheidungsverfahren in Deutschland durchgeführt werden. Die Scheidung kann dann im Ausland, meist durch einen Antrag bei einem ausländischen Gericht, anerkannt werden. Auf die güterrechtlichen Folgen der Scheidung muss u.U. auch in Deutschland das ausländische Recht angewendet werden, wenn die Eheleute keine Rechtswahlvereinbarung geschlossen haben. Als wirtschaftlich bedeutend hat sich dabei das Recht der Morgengabe, „sog. Mahr“, herausgestellt. Da die Scheidung auch erbrechtliche Folgen hat, und auch Vermögen im Ausland betroffen sein kann, empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung mit Anwälten, die auch die in Betracht kommende ausländische Rechtsordnung kennen.   

Wie hoch sind die Kosten?

Eine weitere entscheidende Frage betrifft die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung. Die Kosten des Scheidungsverfahrens sind nicht pauschal festgelegt, sondern richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert. Dieser wird vom zuständigen Familiengericht festgelegt und basiert insbesondere auf dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehepartner. Nach Festlegung des Verfahrenswerts berechnen das Gericht und der Anwalt ihre Honorare und Gebühren gemäß der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die konkreten Scheidungskosten können daher nicht im Voraus bestimmt werden und variieren je nach den individuellen Umständen. Um einen groben Überblick zu erhalten, können sogenannte Prozesskostenrechner verwendet werden. Je nach Umfang der finanziellen Verhältnisse der Eheleute, oder dem zu erwartenden Arbeitsaufwand, ist es auch üblich, dass Stundenhonorare vereinbart werden. Diese können von ~200-500 EUR/Std. betragen, und müssen immer zu höheren Kosten als den gesetzlichen Gebühren führen. Wir berechnen nur die gesetzlichen Mindestgebühren.

Im Zusammenhang mit den Kosten stellt sich auch die Frage, wer die anwaltlichen Gebühren tragen muss. Die Gerichtskosten müssen grundsätzlich vom Antragsteller im Voraus bezahlt werden und werden am Ende des Verfahrens von beiden Ehegatten hälftig getragen. Jeder Ehegatte ist außerdem verpflichtet, die Honorare seines jeweils beauftragten Rechtsanwalts zu übernehmen. Falls im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt beauftragt wird, könnte dies zu einer einseitigen finanziellen Belastung des Antragstellers führen. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Vorfeld eine Kostenteilungsvereinbarung zwischen den scheidungswilligen Eheleuten zu treffen, durch die der Antragsteller eine anteilige Kostenübernahme vom anderen Ehegatten sichern kann.

Für den Fall, dass die Eheleute nicht in der Lage sind, die anfallenden Verfahrenskosten zu tragen, besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Scheidung kurzgefasst?

Grundsätzlich stehen bei einer Scheidung zwei Optionen zur Verfügung: die einvernehmliche und die streitige Scheidung. Die einvernehmliche Scheidung erweist sich dabei als zeitsparender und kostengünstiger. Bei dieser Variante ist jedoch eine Einigung beider Eheleute über die Scheidungsfolgen erforderlich, am besten notariell beurkundet.

Weitere Vorteile der einvernehmlichen Scheidung im Vergleich zur streitigen Scheidung sind, dass in der Regel nur ein Gerichtstermin erforderlich ist und bei Einvernehmlichkeit nur ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss, was wiederum Zeit und Kosten spart. Die streitige Scheidung hingegen gestaltet sich zeitaufwändiger und kostspieliger, da aufgrund der widerstreitenden Interessen der Eheleute jeweils ein Anwalt notwendig ist und mehrere Gerichtstermine wahrgenommen werden müssen.

FAQ Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich

Was ist die Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand bei Eheschließung, wenn die Eheleute keinen anderen Güterstand vereinbaren. Sie bedeutet, dass das Vermögen, das während der Ehe erworben wird, grundsätzlich beiden Ehepartnern zur Hälfte gehört.

Wie wird der Zugewinn berechnet?

Der Zugewinn wird durch den Vergleich des Endvermögens mit dem Anfangsvermögen ermittelt. Endvermögen umfasst dabei sämtliche Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Scheidung, Anfangsvermögen hingegen die Vermögenswerte zu Beginn der Ehe. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen.

Was gehört zum Anfangsvermögen?

Anfangsvermögen umfasst in der Regel das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe eingebracht hat. Dazu zählen auch Schulden. Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe können jedoch zum Anfangsvermögen gehören, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Welche Vermögenswerte sind vom Zugewinn ausgeschlossen?

Persönliche Gegenstände, wie Schmuck oder Kleidung, die dem persönlichen Gebrauch dienen, sind oft vom Zugewinn ausgeschlossen. Ebenso zählen Ansprüche auf Versorgungsleistungen oder Schmerzensgeld.

Wie wird der Zugewinnausgleich durchgeführt?

Bei einer Scheidung wird der Zugewinnausgleich durchgeführt. Der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn hat Anspruch auf die Hälfte der Differenz zwischen den Zugewinnen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Ausgleichszahlung, beispielsweise in Form von Geld oder durch die Übertragung von Vermögenswerten.

Kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden?

Ehepartner können den Zugewinnausgleich durch Ehevertrag ausschließen oder modifizieren. Hierbei sollten beide Parteien unabhängig rechtlich beraten werden. Die Gütertrennung hat weitreichende Folgen und entspricht nicht immer dem Regelungswunsch der Eheleute.

Was geschieht bei einer Trennung oder Scheidung mit dem während der Ehe erworbenen Vermögen?

Das während der Ehe erworbenen Vermögen wird bei Trennung oder Scheidung grundsätzlich für den Zugewinnausgleich herangezogen. Es erfolgt eine gerechte Verteilung des Zugewinns, wobei nicht das gesamte Vermögen geteilt wird, sondern nur die Differenz der Zugewinne.

Kann der Zugewinnausgleich auch rückwirkend erfolgen?

Der Zugewinnausgleich erfolgt grundsätzlich zum Zeitpunkt der Trennung oder Scheidung. Eine rückwirkende Regelung ist normalerweise nicht möglich. Allerdings kann auf die daraus entstehende Zugewinnausgleichsforderung verzichtet werden, was meistens auch dem gewollten entspricht.

Was passiert, wenn ein Ehepartner während der Ehe Vermögen verschenkt?

Schenkungen während der Ehe können das Anfangsvermögen beeinflussen. Es ist wichtig, solche Schenkungen im Vorfeld durch klare Vereinbarungen zu regeln, um Unklarheiten beim Zugewinnausgleich zu vermeiden.

Kann man den Güterstand während der Ehe ändern?

Ja, es ist möglich, den Güterstand während der Ehe zu ändern. Dies erfolgt durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Solche Änderungen können jedoch Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich haben und erfordern rechtliche Beratung.

FAQ Immobilie und Scheidung

Gehört die Immobilie automatisch beiden Ehepartnern bei einer Scheidung?

Grundsätzlich ja, wenn die Immobilie während der Ehe erworben wurde. Dann gilt sie als Zugewinn und fällt somit unter den Zugewinnausgleich. Beide Ehepartner haben in der Regel einen Anspruch auf die Hälfte des Zugewinns, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

Kann eine Immobilie im Rahmen einer Scheidung verkauft werden?

Ja, eine Immobilie kann im Rahmen der Scheidung verkauft werden. Die Erlöse aus dem Verkauf werden dann bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.

Was passiert, wenn einer der Ehepartner die Immobilie behalten möchte?

Wenn ein Ehepartner die Immobilie behalten möchte, muss dies im Rahmen des Zugewinnausgleichs geregelt werden. Dies kann durch Ausgleichszahlungen oder andere Vermögensübertragungen erfolgen.

Wie wird der Wert der Immobilie bei der Scheidung ermittelt?

Der Wert der Immobilie wird üblicherweise durch einen Gutachter ermittelt. Dieser erstellt ein Verkehrswertgutachten, das als Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs dient.

Kann die Übertragung der Immobilie steuerliche Auswirkungen haben?

Ja, die Übertragung einer Immobilie im Rahmen der Scheidung kann steuerliche Auswirkungen haben, insbesondere im Hinblick auf Grunderwerbsteuer und gegebenenfalls Spekulationssteuer. Hier ist eine steuerliche Beratung ratsam.

Was passiert, wenn die Immobilie gemeinsam finanziert wurde und noch nicht abbezahlt ist?

Wenn die Immobilie gemeinsam finanziert wurde und noch nicht abbezahlt ist, müssen die verbleibenden Schulden im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Dies kann Auswirkungen auf die Verteilung des Vermögens haben. Es muss auch beachtet werden, dass eine Scheidung für finanzierende Bank in der Regel kein Grund ist, einen Schuldner aus der Haftung zu entlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ehegatte, der die Immobilie behält, wirtschaftlich in der Lage ist, die Raten allein zu tragen. Bevor Vermögen übertragen wird, sollte daher sichergestellt werden, dass der übertragende Ehepartner durch die Bank aus der Haftung entlassen wird. Dies sollte zur Voraussetzung für einen Eigentumswechsel gemacht werden, auch wenn dadurch häufig ein zeitlicher Verzug entsteht.

Kann eine vor der Ehe erworbene Immobilie von der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen werden?

Ja, durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag kann eine vor der Ehe erworbene Immobilie von der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen werden. Es ist wichtig, solche Vereinbarungen frühzeitig zu treffen.

Wie wird mit der gemeinsamen Immobilie umgegangen, wenn Kinder im Spiel sind?

Bei gemeinsamen Kindern wird oft geprüft, welcher Ehepartner das Sorgerecht und den Hauptwohnsitz der Kinder übernimmt. Das kann Auswirkungen darauf haben, wer die gemeinsame Immobilie behält. Natürlich muss dann auch geregelt werden, wer die Finanzierungs-, Betriebs-, Instandhaltungs-, und Verbrauchskosten zutragen tragen hat.

Was passiert, wenn die Immobilie vor der Ehe erworben wurde?

Eine vor der Ehe erworbene Immobilie kann unter Umständen vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein. Hier spielen individuelle Vereinbarungen und der genaue Güterstand eine Rolle. Grundsätzlich ist aber zu beachten, dass ein Wertzuwachs der Immobilie in den Zugewinn fällt. Daher ist es ratsam, den Verkehrswert der Immobilie ermitteln zu lassen.

Kann man den Zugewinnausgleich für Immobilien durch einen Ehevertrag beeinflussen?

Ja, ein Ehevertrag kann den Zugewinnausgleich für Immobilien beeinflussen. Es können Regelungen zu Eigentumsverhältnissen, Nutzung, Übertragung unter Familienangehörigen und Verkauf getroffen werden. Als Notariat stehen wir Ihnen hierzu beratend und gestaltend zur Seite.

FAQ: Scheidungsfolgenvereinbarung, ein Ehevertrag zu den Folgen einer Scheidung

Wie kann man die Eheverhältnisse vertraglich regeln?

Ehepartner haben die Möglichkeit, ihre güterrechtlichen Verhältnisse vertraglich in Eheverträgen zu regeln. Insbesondere können sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft für ihre Ehe ausschließen oder einen anderen Güterstand vereinbaren. Darüber hinaus können sie im Ehevertrag den Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung ausschließen, was bedeutet, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bei den jeweiligen Ehepartnern verbleiben. Ebenso können Zahlungen für möglichen nachehelichen Unterhalt in einem Ehevertrag geregelt werden. Der ehevertragliche Ausschluss von Trennungsunterhaltsansprüchen, also während der Zeit zwischen Trennung und Scheidung, ist jedoch nicht möglich. Es können auch weitere Regelungen getroffen werden, beispielsweise hinsichtlich der Ehewohnung oder eines Wohnrechts. Auch die Aufteilung von Immobilienbesitz ist ein häufig anzutreffender Regelungspunkt.

Muss ein Ehevertrag beim Notar gemacht werden?

Aufgrund der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen sowie der damit verbundenen Risiken müssen Eheverträge notariell beurkundet werden. Der beurkundende Notar ist verpflichtet, die Einzelheiten des Ehevertrages und die möglichen Folgen ausführlich zu erklären.

Wann ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu empfehlen?

Eine Scheidungsvereinbarung bezieht sich auf eine Scheidung, die entweder gerade anhängig gemacht wurde oder noch bevorsteht, wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Sie dient in erster Linie dazu, eine einvernehmliche Scheidung herbeizuführen. In dieser Vereinbarung werden Aspekte wie der nacheheliche Unterhalt und die Regelung des Versorgungsausgleichs berücksichtigt. Insbesondere können finanziell wichtige Punkte, wie die Aufteilung von Immobilienvermögen oder der Zugewinnausgleich verbindlich geregelt werden. Auch der bisher gemeinsame Hausrat und die Verhältnisse in Bezug auf die Ehewohnung werden geregelt. Eine solche Vereinbarung soll ein späteres Scheidungsverfahren mit seinen vielen Regelungsbereichen entlasten und wird aus Kostengründen bei umfangreichen Regelungen empfohlen.

Kann ein unfairer Ehevertrag nachträglich beseitigt werden?

Es besteht die Möglichkeit, dass ein Ehevertrag unwirksam ist, wenn er unausgewogene Regelungen enthält, die einseitig zu Lasten eines Ehepartners gestaltet sind. Daher muss ein Ehevertrag auch immer auf die Ausgewogenheit der Rechte geprüft werden. Die Rechtsprechung hat in Bezug auf verschiedene Regelungsbereiche wie nachehelichen Unterhalt, Güterstand oder Versorgungsausgleich Grundsätze entwickelt. Bei der Prüfung der Ausgewogenheit eines Ehevertrages sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Faktoren wie Alter, Ausbildungsstand, Dauer der Ehe und Erfahrung im Rechtsverkehr spielen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Ausgewogenheit eines Ehevertrages.

Für eine anwaltliche Prüfung eines Ehevertrages kontaktieren Sie uns bitte. Wenn Sie eine notarielle Beratung wünschen oder einen Ehevertrag erstellen möchten, wenden Sie sich bitte an unser Notariat in Schenefeld.

FAQ Sorgerecht

Was bedeutet Sorgerecht?

Auch das Sorgerecht für gemeinsame Kinder ist häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern. Die „elterliche Sorge“ bezeichnet dabei die Pflicht und das Recht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen.

Wer hat das Sorgerecht?

Das Gesetz regelt, welchem Elternteil das Sorgerecht zusteht. Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren, haben sie das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet waren, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Diese Rechtsfolge können die Eltern jedoch vermeiden, indem sie eine übereinstimmende Sorgerechtserklärung abgeben.

Wer bekommt das Sorgerecht bei einer Scheidung?

Wenn sich die Eltern später trennen oder scheiden lassen, ändert dies grundsätzlich nichts an der bestehenden Sorge. Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht ausüben möchte, muss er einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen. Das Gericht berücksichtigt dabei ausschließlich das Kindeswohl, und die Übertragung der Sorge auf einen Elternteil muss dem Wohl des Kindes am besten entsprechen.

FAQ Umgangsrecht

Was bedeutet Umgangsrecht?

Bei Trennung und Scheidung müssen sich die Eltern über Fragen des Sorgerechts und des Umgangsrechts für ihre gemeinsamen Kinder einigen. In der Regel bleibt das Kind bei einem Elternteil, während dem anderen Elternteil das Umgangsrecht gewährt wird. Das Umgangsrecht steht unabhängig von den bestehenden Sorgerechtsregelungen. Es dient dazu, den tatsächlichen Kontakt zwischen dem Umgangsberechtigten und dem Kind zu regeln.

Wer kann das Umgangsrecht geltend machen?

Den Eltern minderjähriger Kinder steht grundsätzlich das Umgangsrecht zu. Das Umgangsrecht umfasst regelmäßige persönliche Kontakte, aber auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Brief oder Telefon. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Eltern sogar zum Kontakt mit ihren Kindern verpflichtet werden, sofern dies dem Wohl des Kindes dient.

Wenn es dem Kindeswohl entspricht, können auch andere Personen ein Umgangsrecht für sich beanspruchen. Dies gilt beispielsweise für Geschwister, Großeltern oder Pflegeeltern. Natürlich hat auch das Kind selbst ein Recht auf Umgang mit den Eltern und kann dies gegebenenfalls durchsetzen.

Spielt der Wille des Kindes eine Rolle?

Im Umgangsverfahren wird der Wille des Kindes altersabhängig bewertet. Während bei Kleinkindern der Wille naturgemäß noch nicht stark ausgeprägt ist, gewinnt er mit zunehmendem Alter an Bedeutung. Ab dem Alter von 9 Jahren steht der Wille des Kindes im Vordergrund, doch das Familiengericht kann auch dann noch den Umgang mit einem Elternteil anordnen, selbst wenn das Kind dies ablehnt. Ab einem Alter von 13 Jahren wären solche „erzwungenen“ Kontakte nicht mehr durchsetzbar.

Kann man auf sein Umgangsrecht verzichten?

Niemand ist gezwungen, seine Rechte geltend zu machen und durchzusetzen, auch im Falle des Umgangsrechts. Es ist jedoch nicht möglich, in einer Vereinbarung (z.B. mit dem Ehegatten) wirksam auf dieses Recht zu verzichten. Eine solche Absprache wäre sittenwidrig und somit unwirksam.

FAQ Unterhalt

Was versteht man unter Unterhaltspflicht?

Während der Ehe bestehen Unterhaltspflichten zwischen den Ehegatten. Unter Umständen kann diese Unterhaltspflicht auch nach der Ehe fortbestehen. Darüber hinaus bestehen weitere Unterhaltspflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern im Falle einer Trennung oder Scheidung. Auch Eltern können Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Kindern geltend machen.

Was ist Trennungsunterhalt?

Nach einer Trennung stellt sich oft die Frage des wirtschaftlichen Auskommens. Während der Ehezeit verdient in der Regel einer der Ehegatten mehr als der andere. Nach der Trennung hat der finanziell schlechter gestellte Ehegatte regelmäßig einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dadurch sollen beide Ehegatten während der Trennung finanziell so gestellt werden, als ob sie weiterhin zusammenleben würden. Der besser verdienende Ehegatte ist verpflichtet, monatlich einen Geldbetrag an den anderen Ehegatten zu zahlen, um ihn wirtschaftlich annähernd in der gleichen Situation zu halten, wie wenn die Trennung nicht stattgefunden hätte. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt kann ein eventueller Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.

Was ist nachehelicher Unterhalt?

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch unterscheidet sich vom Trennungsunterhalt durch das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils.

Ehebedingter Nachteil als Voraussetzung?

Ein ehebedingter Nachteil liegt vor, wenn dieser durch die Eheschließung und die Rollenverteilung während der Ehe entstanden ist. Es wird betrachtet, ob der Ehepartner ohne die Eheschließung finanziell bessergestellt wäre.

Ein gesetzlich geregelter ehebedingter Nachteil besteht beispielsweise, wenn ein Ehegatte aufgrund der Betreuung eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder nicht voll berufstätig sein kann.

Ein weiterer ehebedingter Nachteil ergibt sich, wenn ein Ehegatte während einer langjährigen Ehe nicht berufstätig war und seine berufliche Karriere unterbrochen hat, sodass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nur mit schlechter bezahlter Arbeit möglich ist.

Nur ehebedingte Nachteile, die während der Ehe entstanden sind, können einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründen. Umstände, die vor der Ehezeit liegen, können nicht zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt führen.

Was ist Kindesunterhalt?

Kinder haben einen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern. Wenn sich die Eltern trennen, kann der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes geltend machen. Der Unterhaltsanspruch eines Kindes setzt sich aus dem Basisunterhalt, möglichen Mehrbedarf und Sonderbedarf zusammen.

Wie berechnet sich der Mindestunterhalt für Kinder?

Die Berechnung des Basisunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Sie enthält Einkommensstufen sowie Altersgruppen. Es ist also darauf abzustellen, wie viel der Unterhaltspflichtige einzusetzendes Nettoeinkommen hat, sowie das Alter des Kindes. Darüber hinaus ist maßgeblich, wie viele Unterhaltsverpflichtungen der Unterhalts- verpflichtete hat. Die Düsseldorfer Tabelle ist für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Bei mehr oder weniger als 2 Unterhaltsberechtigten ist eine entsprechende Herab- bzw. oder Hochstufung in die nächste Tabellengruppe möglich. Über den Tabellenbetrag hinaus (Basisunterhalt) kann ein Anspruch auf Mehrbedarf des Kindes entstehen. Das kann der Fall sein, wenn notwenige Mehrkosten regelmäßig entstehen, beispielsweise sind dies Betreuungskosten. Der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes kann auch durch Sonderbedarf entstehen. Dieses sind kurzfristige unvorhersehbare und außerplanmäßige Sonderausgaben wie beispielsweise eine ärztliche Behandlung.

FAQ Namensführung

Was sind die Rechte bei der Namensführung?

Das Namensführungsrecht nach einer Scheidung mit Kind ist ein komplexes Thema, das verschiedene rechtliche Aspekte und individuelle Entscheidungen der Beteiligten berührt. Hier sind einige grundlegende Informationen, die das Namensführungsrecht im Kontext einer Scheidung mit Kindern beleuchten.

Welche Namenswahl ist bei der Eheschließung möglich?

Bei der Eheschließung haben Ehepartner die Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen ihre jeweiligen Geburtsnamen beizubehalten. Diese Entscheidung wird im Heiratsvertrag festgehalten. In Es ist auch möglich, Doppelnamen zu wählen, bei dem beide Ehepartner ihre Geburtsnamen behalten und durch einen Bindestrich oder einen anderen Zusatz verbinden.

Welche Namensführung während der Ehe?

Während der Ehe führen die Ehepartner in der Regel den gewählten Familiennamen oder ihre jeweiligen Geburtsnamen. Die Namensführung kann jedoch durch eine Namensänderungserklärung oder gerichtliche Entscheidung modifiziert werden.

Welche Namensführung nach der Scheidung?

Nach einer Scheidung haben die geschiedenen Ehepartner verschiedene Optionen in Bezug auf ihre Namensführung. In Deutschland haben sie das Recht, ihren Geburtsnamen wieder anzunehmen, sofern sie diesen nicht schon vor der Eheschließung geändert hatten. Eine Rückkehr zum Geburtsnamen kann durch eine einfache Namensänderungserklärung beim Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes erreicht werden. Dafür ist die Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses erforderlich.

Wie ist die Namensführung bei gemeinsamen Kindern?

Wenn während der Ehe Kinder geboren wurden, stellt sich die Frage, welchen Nachnamen diese tragen sollen. Oft wird der gemeinsame Familienname gewählt, es ist jedoch auch möglich, dass die Kinder den Namen eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten. Diese Entscheidung wird in der Geburtsurkunde festgehalten.

Ist eine Namensänderung der Kinder nach der Scheidung möglich?

Die Namensführung der Kinder ändert sich in der Regel nicht automatisch mit der Scheidung der Eltern. Die Kinder behalten in der Regel den in der Geburtsurkunde festgehaltenen Nachnamen bei. Eine Änderung des Nachnamens der Kinder kann jedoch beantragt werden. Die Zustimmung beider Elternteile ist hierfür erforderlich, es sei denn, ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht.

Kann ich den gemeinsamen Nachnamen nach der Scheidung behalten?

In einigen Fällen behalten geschiedene Ehepartner auch nach der Scheidung den gemeinsamen Familiennamen bei. Das wird häufig bei gemeinsamen Kindern erwogen, damit die Nachnamen der Kinder und der Mutter gleichlautend bleiben. Ein geschiedener Ehepartner kann nicht zur Aufgabe des ehelichen Familiennamens gezwungen werden.

Kann ich die Namensführung gerichtlich gestalten?

Das Namensführungsrecht nach einer Scheidung mit Kindern ist facettenreich und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Entscheidungen werden oft durch die Gesetze des jeweiligen Bundeslandes, individuelle Präferenzen der Beteiligten und das Wohl der Kinder beeinflusst. Es ist ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die spezifischen Regelungen im jeweiligen Rechtsgebiet zu verstehen und informierte Entscheidungen zu treffen.

Manchmal kommt es vor, dass es Uneinigkeit zwischen den geschiedenen Ehepartnern bezüglich der Namensführung gibt, insbesondere wenn es um die Namensänderung der Kinder geht. In solchen Fällen können gerichtliche Verfahren notwendig sein, um eine Entscheidung zu treffen. Die Gerichte berücksichtigen dabei das Kindeswohl und die individuellen Umstände der Familie.

Die Rechtsanwälte und Notare Erdal Kalyoncuoglu und Nils von Bergner

Scheidung: schnelle und kompetente Hilfe in Schenefeld, Pinneberg, Quickborn und Elmshorn

Sie haben Fragen zu einer anstehenden Trennung oder Scheidung? Kontaktieren Sie uns. Wir stehen Ihnen in unseren Büros in Schenefeld, Pinneberg, Quickborn und Elmshorn mit Rat und Tat zur Seite.