Die gesetzliche Erbfolge
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist genauestens geregelt, wer einen Menschen nach deutschem Recht beerbt. Man spricht dabei von der gesetzlichen Erbfolge, die immer dann eintritt, wenn der Erblasser keine abweichende Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) getroffen hat.
Nach der gesetzlichen Erbfolge werden die Verwandten des Erblassers zu Erben berufen. Die Rangfolge richtet sich dabei nach einem Ordnungssystem, in dem die Verwandten je nach Abstammung eingeordnet sind.
Erben der ersten Ordnung sind die Kinder und Enkel des Erblassers.
Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers.
Erben der dritten Ordnung sind Großeltern, Tanten, Onkels, Cousins und Cousinen des Erblassers.
Sobald Verwandte einer Ordnung vorhanden sind, schließen diese alle Verwandten nachfolgender Ordnungen aus.
Beispiel: Herr Mahnke aus Pinneberg hinterlässt bei seinem Tode eine Tochter. Diese ist Alleinerbin und schließt alle sonst vorhandenen Verwandten wie Eltern, Onkels und Cousinen aus.
Das Ehegattenerbrecht
Der Ehegatte (auch der eingetragene Lebenspartner) ist kein Verwandter des Erblassers, dennoch hat er einen gesetzlichen Erbanspruch neben den Verwandten. Der Ehegatte erbt grundsätzlich zu einem Viertel neben den Erben der ersten Ordnung (Kinder und Enkel) und zur Hälfte neben den Erben der zweiten Ordnung und Großeltern.
Die Erbquote des Ehegatten wird zudem durch den Güterstand der Ehegatten beeinflusst. Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, dann erhöht sich der Erbteil um ein Viertel.
Beispiel 1: Frau Görner aus Quickborn ist verstorben und hinterlässt ihren Ehemann und zwei Kinder. Die Eheleute haben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Der Ehemann erbt zur Hälfte, die Kinder je zu einem Viertel.
Beispiel 2: Herr Kühl aus Uetersen ist verstorben und hinterlässt seine Ehefrau. Die Ehe ist kinderlos geblieben, die Eheleute haben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Die Eltern des Erblassers leben beide noch. Hier erbt die Ehefrau zu Dreiviertel, die Eltern jeweils zu Zweiachtel.
Das Ehegattenerbrecht erlischt, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Ehescheidung vorlagen, und der Erblasser die Scheidung bereits beantragt oder dieser zugestimmt hatte.