Formfehler bei der Kündigung

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann vielschichtig angreifbar sei. Neben den eigentlichen Kündigungsgründen, die die materielle Wirksamkeit der Kündigung betreffen, können auch bloße Form- und Verfahrensfehler zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht wird dies in jedem Einzelfall gewissenhaft prüfen. Wichtig sind vor allem die nachfolgenden Punkte.

Welche Form muss die Kündigung haben?

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss zwingend die Schriftform des § 126 BGB einhalten. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung gem. § 623 BGB unwirksam. Schriftform im Sinne des Gesetzes erfordert dabei, dass die Kündigungserklärung eine Originalunterschrift enthält. Was folglich nicht geht sind Kopien, Scans, Faxe, Emails, SMS oder sonstige Textnachrichten. Diese genügen lediglich der Textform. Selbstverständlich reicht insoweit auch ein bloß mündlich erkläre Kündigung nicht aus.

Hat der „richtige“ Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen?

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss natürlich auch vom richtigen, also tatsächlichen Arbeitgeber ausgesprochen werden. Dies klingt zunächst selbstverständlich, ist aber in der Praxis häufig gar nicht so einfach. Gerade bei langbestehenden Arbeitsverhältnissen kann es im Laufe der Zeit zu Übernahmen oder Betriebsübergängen gekommen sein. Es lohnt sich daher immer etwas genauer hinzuschauen, welche natürliche oder juristische Person rechtlich als Vertragspartner gilt.

Wer muss die Kündigung unterschreiben?

Wichtig ist zudem, dass die Kündigung von einer Person unterschrieben wird, die auch tatsächlich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses befugt ist. Gerade in größeren Betrieben ist dies häufig nicht transparent. Wenn beispielsweise Abteilungsleiter die Kündigung unterschreiben, dann müssen sie dazu vom Arbeitgeber auch bevollmächtigt worden sein. Ergibt sich die Bevollmächtigung aus der Kündigungserklärung nicht, dann kann der Arbeitnehmer die Kündigung mangels Vollmachtsvorlage unverzüglich zurückweisen, § 174 BGB.

Liegt eine eindeutige Kündigungserklärung vor?

Der Kündigungserklärung muss auch eindeutig zu entnehmen sein, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird. Zudem muss erklärt werden, ob es sich um eine fristgerechte oder fristlose Kündigung handeln soll. Gibt es hier Unklarheiten, dann gehen diese zu Lasten des kündigenden Arbeitgebers. Unklare Formulierungen können sogar zur kompletten Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führen.

Beispiel: In einem Anwaltsschreiben wurde formuliert „wir zeigen an, dass wir beauftragt wurden, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen“. Das Arbeitsgericht sah darin keine Kündigungserklärung, sondern eine bloße Ankündigung.

Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört?

Besteht bei dem Arbeitgeber ein Betriebsrat, dann ist dieser vor ausnahmslos jeder Kündigung anzuhören. Dies gilt zum Beispiel auch für Kündigungen in der Probezeit. Der Betriebsrat kann die Kündigung zwar nicht verhindern, er hat jedoch ein Widerspruchsrecht, daraus können sich Vorteile für den Arbeitnehmer in einem späteren Kündigungsschutzverfahren ergeben. Unterbleibt die Anhörung des Betriebsrats, oder erfolgt diese nur unvollständig, weil z.B. bei einer fristlosen Kündigung die Gründe nicht dargelegt werden, dann führt dies in aller Regel zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Wurde die Kündigung ordnungsgemäß zugestellt?

Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer zu gehen. Sie muss also derart in seinen Machtbereich gelangen, dass er unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Auch hier kann der Arbeitgeber viele Fehler machen. Er ist in einem Kündigungsschutzverfahren nämlich in der Beweispflicht dafür, dass die Kündigung auch tatsächlich zugegangen ist. Hat er die Kündigung beispielsweise mit einfacher Post verschickt und bestreitet der Arbeitnehmer den Zugang, dann wird dem Arbeitgeber der Beweis kaum gelingen. Auch eine Übersendung per Einschreiben stellt keinen sicheren Weg dar. Der umsichtige Arbeitgeber wird die Kündigung daher unter Zeugen persönlich an den Arbeitnehmer aushändigen.

Der praktische Fall: Herr Ritter aus Quickborn ist seit einem Jahr in einem Unternehmen in Pinneberg beschäftigt. Sein Vorgesetzter spricht ihn auf die Kündigung an, die im per Post zugeschickt worden sei. Als Ritter erklärt, diese nicht erhalten zu haben, wird sie ihm am 20.05. noch einmal vor Zeugen in die Hand gedrückt. Die Kündigung ist ordentlich zum 31.05 erklärt und von Ritters Vorgesetztem unterschrieben. In dem Unternehmen gibt es einen Betriebsrat. Ritter sucht einen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf und möchte sich gegen die Kündigung wehren.

Der Rechtsanwalt schreibt den Arbeitgeber an und erklärt die Zurückweisung der Kündigung mangels Vollmachtsvorlage. Es ist nicht ersichtlich, voraus sich die Berechtigung des Vorgesetzten zum Ausspruch der Kündigung ergeben könnte. Er erhebt zudem Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht Elmshorn. Die vierwöchige Kündigungsfrist ist offensichtlich nicht eingehalten, da Ritter die Kündigung nachweislich erst am 20.05. erhalten hat. Der Anwalt rügt zudem vorsorglich die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, die der Arbeitgeber dann darzulegen hat.