Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz

Im Bereich des Kündigungsschutzes wird zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz unterschieden.

Allgemeiner Kündigungsschutz

Der allgemeine Kündigungsschutz betrifft die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind Kündigungen nur dann wirksam, wenn sie sich als sozial gerechtfertigt darstellen.

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf ein Arbeitsverhältnis hat zwei Voraussetzungen:

-das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung länger als sechs Monate fortbestanden haben (Wartezeit),

-der Betrieb muss regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigen, es darf sich also nicht um einen so genannten Kleinbetrieb handeln.

Erfahren Sie hier mehr zur Kündigung im Kleinbetrieb

Ob eine Kündigung im Weiteren sozialwidrig ist, bemisst sich nach den verschiedenen Kündigungsgründen. Das Gesetz nennt dabei drei Kategorien, die betriebsbedingte Kündigung, die verhaltensbedingte Kündigung und die personenbedingte Kündigung. Im Kündigungsschutzverfahren muss sich der kündigende Arbeitgeber auf einen dieser Gründe berufen, und die soziale Rechtfertigung darlegen und beweisen.

Erfahren Sie hier mehr zu:

Betriebsbedingter Kündigung

Verhaltensbedingter Kündigung

Personenbedingter Kündigung

Besonderer Kündigungsschutz

Anders als der allgemeine Kündigungsschutz, gilt der besondere Kündigungsschutz nur für bestimmte Personengruppen, er knüpft also an bestimmte persönliche Merkmale der Arbeitnehmer an.

Der Hauptanwendungsfall des Sonderkündigungsschutzes betrifft Menschen mit Schwerbehinderung. Als schwerbehindert gelten dabei Menschen, die einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 50 haben. Menschen mit einem GdB von 30 können sich schwerbehinderten Menschen rechtlich gleichstellen lassen. Möchte ein Arbeitgeber einen schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen, dann muss er zuvor zwingend die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Wird dies versäumt, ist die Kündigung unwirksam. Das Integrationsamt prüft, ob die beabsichtigte Kündigung den schwerbehinderten Arbeitnehmer diskriminiert.

Weiter relevant ist der Sonderkündigungsschutz für Schwangere. Dieser gilt von Beginn der Schwangerschaft an bis zu vier Monaten nach der Entbindung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat, war dies nicht der Fall, muss ihn die schwangere Arbeitnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung darüber informieren. Auch schwangeren Mitarbeitern muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen.

Die dritte große Gruppe im Bereich des Sonderkündigungsschutzes betrifft die Betriebsratsmitglieder. Mitglieder eines Betriebsrats oder einer sonstigen Arbeitnehmervertretung können grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden, Ausnahmen gelten nur bei Betriebsstillegungen. Der Kündigungsschutz gilt DABEI auch für Vertreter, Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlausschusses. Möchte ein Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied außerordentlich fristlos kündigen, dann bedarf er sogar der Zustimmung des Betriebsrates. Wird diese verweigert, kann der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf Zustimmungsersetzung klagen.  

Darüber hinaus gibt es noch eine ganze Reihe von weiteren Tatbeständen, die Sonderkündigungsschutz auslösen, wie beispielsweise bei Elternzeit, Pflegezeit, Massenentlassungen, Auszubildenden nach der Probezeit, Wehr- und Zivildienstleistenden, Datenschutzbeauftragten und sonstigen Sonderbeauftragten.

Der praktische Fall: Herr K aus Pinneberg ist seit einigen Jahren in einem mittelständischen Unternehmen in Quickborn mit mehr als 100 Angestellten beschäftigt. Er hat eine Schwerbehinderung mit GdB 60 und hat vor kurzem als gewählter Vertreter an einer Betriebsratssitzung teilgenommen. Er wurde zudem vor zwei Jahren zum Immissionsschutzbeauftragten des Betriebes berufen. Als K erfährt, dass eine ordentliche Kündigung bevorstehen soll, sucht er einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Schenefeld auf. Er möchte wissen, ob er Kündigungsschutz genießt.

Da K seit mehreren Jahren in dem Unternehmen tätig ist und es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Der Arbeitgeber muss daher im gerichtlichen Verfahren den Kündigungsgrund und die soziale Rechtfertigung der Kündigung darlegen. Darüber hinaus genießt K aber auch Sonderkündigungsschutz aufgrund seiner Schwerbehinderung, seiner Betriebsratstätigkeit und seiner Stellung als Immissionsschutzbeauftragtem. Er hat daher in einem Prozess gute Erfolgsaussichten, sofern der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich aussprechen sollte.  

 

Für weitere Infos:     

https://www.anwalt.org/kuendigung/kuendigungsschutz/