Was versteht man unter einer Änderungskündigung?
Die Änderungskündigung ist eine besondere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die in § 2 des Kündigungsschutzgesetztes geregelt. Bei der Änderungskündigung spricht der Arbeitgeber eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses aus, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen.
Wie muss eine Änderungskündigung formuliert sein?
Zunächst bedarf auch die Änderungskündigung der Schriftform des § 623 BGB. Sie muss zudem zwei Willenserklärungen enthalten, nämlich die Kündigungserklärung und das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen. Das Angebot an den Arbeitnehmer muss insoweit klar formuliert sein. Der Arbeitnehmer muss dem Kündigungsschreiben deutlich entnehmen können, welche Änderungen zukünftig für das Arbeitsverhältnis geltend sollen. Formfehler können insoweit zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung führen.
Wann spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus?
Möchte der Arbeitgeber die Bedingungen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ändern, dann kann er dies einseitig und ohne das Einverständnis des Arbeitnehmers tun. Die Parteien können verhandeln und sich einvernehmlich über die Änderung des Arbeitsvertrages verständigen. Kommt ein solches Einvernehmen aber nicht zu Stande, dann bleibt dem Arbeitgeber nur der Weg über eine Änderungskündigung. Meistens geht es dabei um Verschlechterungen, also um Änderungen zu Nachteil des Arbeitnehmers. Beispiele dafür sind Gehaltsanpassungen nach unten oder Versetzungen in weiter entfernte Betriebsstätten. Im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes muss sich auch die Änderungskündigung als sozial gerechtfertigt darstellen. Der Arbeitnehmer kann dies im Wege der Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen lassen.
Wie kann der Arbeitnehmer auf die Änderungskündigung reagieren?
Der Arbeitnehmer hat verschiedenen Möglichkeiten, um auf die Änderungskündigung zu reagieren.
1) Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot fristgerecht annehmen. Das Arbeitsverhältnis wird dann zu den geänderten Vertragsbedingungen fortgesetzt.
2) Der Arbeitnehmer kann das Angebot unter Vorbehalt annehmen und fristgerecht Kündigungsschutzklage erheben. Gewinnt er die Klage, bleibt es bei den ursprünglichen Vertragsbedingungen. Erweist sich die Änderungskündigung als wirksam und sozial gerechtfertigt, dann wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.
3) Der Arbeitnehmer das Angebot ablehnen bzw. nicht annehmen und fristgerecht Kündigungsschutzklage erheben. Dies ist die Alles-oder-nichts-Variante. Wird die Klage gewonnen, dann bleibt es bei den alten Bedingungen. Geht der Rechtsstreit jedoch verloren, dann endet das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
4) Reagiert der Arbeitnehmer überhaupt nicht, dann endet sein Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Geht eine Änderungskündigung der Beendigungskündigung immer vor?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber immer das mildestes zur Verfügung stehende Mittel verwenden. Möchte er eine Kündigung aussprechen, dann ist es deshalb immer gehalten, die Möglichkeit einer Änderungskündigung zu prüfen. Denn diese stellt nun einmal ein milderes Mittel dar, als eine Beendigungskündigung. Fällt beispielsweise ein Arbeitsplatz in Pinneberg weg, während eine freie Stelle in Quickborn besteht, dann muss der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer im Wege der Änderungskündigung die Stelle in Quickborn anbieten. Spricht er stattdessen eine Beendigungskündigung aus, dann kann sich der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren darauf berufen, dass dem Arbeitgeber mit der Änderungskündigung ein weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung gestanden hätte.
Es gibt aber natürlich auch Konstellationen, in den eine Änderungskündigung keine Alternative darstellen kann, etwa bei einer fristlosen Kündigung wegen einer Straftat.
Der praktische Fall: Frau Mohr aus Uetersen arbeitet in der Produktion eines mittelständischen Unternehmens in Pinneberg. Sie erhält eine Änderungskündigung, wonach ihr Arbeitsplatz von Pinneberg nach Quickborn verlegt werden soll. Sie fragt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Schenefeld, wie sie sich nun verhalten soll.
Der Rechtsanwalt rät Frau Mohr, das Angebot des Arbeitnehmers unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG anzunehmen und gleichzeitig Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht Elmshorn einzureichen. Dies ist der sicherste Weg. Sollte sich die Änderungskündigung als unwirksam erweisen, dann kann Frau Mohr in Pinneberg weiterarbeiten. Stellt sich die Kündigung dagegen als wirksam und sozial gerechtfertigt dar, dann kann sie zumindest in Quickborn weiterarbeiten. Sowohl für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, als auch für die Annahme des Angebotes unter Vorbehalt gilt eine Frist von drei Wochen.