Abmahnung

Was versteht man unter einer Abmahnung?

Im Bereich des Arbeitsrechts stellt die Abmahnung einer Disziplinarmaßnahme wegen vertragswidrigen Verhaltens dar. In der Regel wird die Abmahnung durch den Arbeitgeber ausgesprochen, aber auch ein Arbeitnehmer kann seinen Arbeitgeber abmahnen.

Gibt es eine Rechtsgrundlage für die Abmahnung?

In § 314 Abs. 2 BGB ist geregelt, dass die fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen einer Vertragsverletzung nur zulässig ist, wenn zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Diese Vorschrift gilt auch für Arbeits- und Anstellungsverhältnisse. Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Erfordernis der Abmahnung auch aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt.

Bedarf die Abmahnung der Schriftform?

Ein Schriftformerfordernis gibt es für die Abmahnung nicht. Sie kann daher auch mündlich ausgesprochen werden. Allerdings ist dies aus Sicht des Arbeitgebers nicht zu empfehlen. Die Abmahnung soll ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers dokumentieren, der Beweiszweck läuft zwangsläufig ins Leere, wenn keine schriftliche Fixierung erfolgt.

Warum wird eine Abmahnung ausgesprochen?

Der Arbeitgeber will dem Arbeitnehmer mit der Abmahnung ein bestimmtes Fehlverhalten vor Augen führen und ihn an seine arbeitsvertraglichen Pflichten erinnern (Hinweisfunktion). Das Fehlverhalten wird zudem schriftlich festgehalten und somit für die Personalakte dokumentiert (Dokumentationsfunktion). Zudem macht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deutlich, dass er ein solches oder ähnliches Verhalten zukünftig nicht hinnehmen und ggf. noch strenger sanktionieren wird (Warnfunktion).

Die Abmahnung dient daher auch immer der Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung. Eine solche setzt nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens abgemahnt wurde. Nur in engen Ausnahmefällen kann die verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden, z.B. bei Straftaten des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitgebers.

Gibt es eine Frist für die Abmahnung?

Es ist gesetzlich nicht geregelt, wann eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Aus den Umständen ergeben sich dafür jedoch bestimmte zeitliche Grenzen. Je länger das beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers zurückliegt, desto schwächer wird das Sanktionsbedürfnis des Arbeitgebers. Auch berechtigt ausgesprochene Abmahnungen verlieren mit zunehmender Zeitdauer ihrer Wirkkraft und werden entwertet. Je nach Verstoß kann sich der Arbeitgeber nach 1,5 bis 3 Jahren nicht mehr auf die Abmahnung berufen. Hat der Arbeitgeber nach einem Verstoß entsprechend lange gewartet, dann ist der spätere Ausspruch der Abmahnung auch nicht mehr gerechtfertigt.

Zudem gibt es Fälle, in denen der Arbeitgeber die Abmahnung zu früh ausspricht. Dies betrifft Sachverhalte, die an sich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt hätten. Hat sich der Arbeitgeber aber einmal für die Abmahnung entschieden, dann hat er sein Pulver verschossen. Eine spätere Kündigung wegen desselben Fehlverhaltens kommt dann nicht mehr in Betracht.

Was muss in der Abmahnung stehen?

Die Abmahnung sollte klar formuliert und inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Zunächst sollte der Sachverhalt, der die Vertragsverletzung begründet, klar bezeichnet werden. In der Praxis scheitern gerade hier viele Abmahnungen, da die Vorwürfe zu pauschal und unbestimmt formuliert werden.

Der Vertragsverstoß sollte unmissverständlich gerügt werden, verbunden mit der Aufforderung, der Arbeitnehmer solle sich künftig vertragstreu verhalten. Schließlich sollte eine deutliche Warnung an den Arbeitnehmer gerichtet werden, dass dieser für den Wiederholungsfall mit weitergehenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe.

Was ist eine Ermahnung?

Der Arbeitgeber hat eine ganze Reihe von Sanktionsmöglichkeiten, wenn er einem Fehlverhalten des Arbeitsnehmer begegnen möchte. Er muss dabei genau abwägen, wie schwer der Verstoß wiegt, und welche Reaktion angemessen und verhältnismäßig ist. Die Ermahnung gilt dabei als Vorstufe der Abmahnung. Sie kommt also insbesondere bei weniger gravierenden Verstößen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten in Betracht. In der Praxis werden Ermahnungen allerdings eher selten ausgesprochen.

Wie kann ich mich gegen die Abmahnung wehren?

Der Arbeitnehmer hat verschiedenen Möglichkeiten, um sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen. Der direkteste Weg ist, dass er die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangt. Sollte der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachkommen -was der Regelfall ist- dann muss der Arbeitnehmer eine Klage auf Entfernung erheben.

Möchte er diesen Weg nicht wählen, dann kann er eine Gegendarstellung fertigen und verlangen, dass diese zur Personalakte genommen wird. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, kann der Arbeitnehmer dort Beschwerde wegen ungerechter Behandlung einreichen.

Sofern der Arbeitnehmer zunächst untätig bleiben möchte bedeutet dies nicht etwa, dass er die Abmahnung dadurch akzeptiert und diese als rechtmäßig fingiert wird. Sollte es später zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommen und die Abmahnung diesbezüglich relevant werden, dann kann der Arbeitnehmer auch noch im Kündigungsschutzverfahren zur Rechtmäßigkeit der Abmahnung vortragen.

Wann ist es sinnvoll, die Abmahnung anzugreifen?

Gerade wenn eine Abmahnung in einem an sich intakten Arbeitsverhältnis ausgesprochen wird, sollte das Vorgehen gut überlegt werden. Wendet man sich gegen die Abmahnung, vielleicht sogar mit anwaltlicher Hilfe, dann kann dies zu einer Eskalation im Arbeitsverhältnis führen. Die selbstverfasste Gegendarstellung kann dann der bessere Weg sein. Entscheidend ist natürlich auch, was dem Arbeitnehmer konkret vorgeworfen wird. Vorwürfe im Vertrauensbereich beispielsweise sollten nicht unkommentiert in der Personalakte schlummern.

Manchmal kommt die Abmahnung dem Arbeitnehmer aber auch gerade gelegen, etwa, wenn das Arbeitsverhältnis bereits zerrüttet ist, oder sich der Arbeitnehmer anderweitig orientieren möchte. Die Abmahnung kann dann zum Anlass genommen werden, um über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verhandeln.

Der praktische Fall: Herr Bürgel (62) aus Pinneberg arbeitet in der Produktion eines mittelständigen Unternehmens in Quickborn. Er ist dort seit über 30 Jahren beschäftigt und hatte nie Probleme mit dem Arbeitgeber. Eines Tages erhält er ein Abmahnungsschreiben, in dem ihm vorgeworfen wird, er habe einen Produktionsfehler am Betreib in Uetersen verursacht. Bürgel ist sich keiner Schuld bewusst und meldet sich bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Schenefeld. Er möchte wissen, wie er sich verhalten soll.

Der Rechtsanwalt rät Bürgel, eine persönliche Gegendarstellung zu verfassen und diese zur Personalakte zu geben. Ein anwaltliches Vorgehen erscheint derzeit nicht erforderlich. Das Arbeitsverhältnis war bislang unbelastet, Bürgel hat nur noch drei Jahre bis zu seiner Rente. Eine weitergehende Eskalation sollte daher ausgeschlossen werden. Sollte der Arbeitgeber jedoch weitere Abmahnungen aussprechen oder sonstige Disziplinarmaßnahmen gegen Bürgel in die Wege leiten, dann sollte dieser anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen
Abmahnung, Arbeitsrecht Rechtsanwalt Schenefeld